Rz. 13

Abs. 1 S. 2 Hs. 1 regelt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einstimmigkeit: Zwar ist auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung Einstimmigkeit erforderlich. Hier sind die Erben jedoch verpflichtet, mitzuwirken und so das gemeinschaftliche Handeln i.S.v. Abs. 1 S. 1 zu gewährleisten. Bei außerordentlicher Verwaltung i.S.v. Abs. 1 S. 1 kann bereits ein Erbe die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft blockieren, indem er seine Zustimmung bzw. Mitwirkung verweigert. Gezwungen werden kann er dann nicht. Zur Mitwirkungspflicht i.S.v. Abs. 1 S. 2 gehört nicht lediglich Zustimmung zum Handeln der Gemeinschaft. "Mitwirkung zu Maßregeln" ist hier weiter zu verstehen und umfasst ggf. auch eigenes aktives, auch rechtsgeschäftliches Handeln.[14] Diese Verpflichtung kann im Klagewege erzwungen werden,[15] wobei der Klageantrag ausschließlich gegen die Erben zu richten ist, die eine Mitwirkung entweder in Form ihrer Zustimmung oder einer Handlung verweigern.[16] Die Anträge sind auf eine Maßnahme zu richten, die dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen muss (siehe Rdn 73).

[14] Soergel/Wolf, § 2038 Rn 15.
[15] BGHZ 6, 76, 85.
[16] BGH FamRZ 1992, 50.

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