Rz. 73

Klagt ein Miterbe auf Zustimmung zu einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme, muss er darlegen und beweisen, dass diese Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.[202]

[202] Baumgärtel/Schmitz, Handbuch der Beweislast, § 2038 Rn 1.

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