Rz. 3

Der Anteil am Nachlass wird bestimmt durch die Erbquote, mit der ein Miterbe am Nachlass (zum Begriff "Nachlass" siehe § 2032 Rdn 3) beteiligt ist. Über diesen Anteil kann der Miterbe verfügen, so lange auch nur noch ein einziger Nachlassgegenstand vorhanden und die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist.[6] Als Minus zur Verfügung über den gesamten Anteil kann der Erbe auch über einen Bruchteil seines Miterbenanteils verfügen.[7] Einzelne Gegenstände oder Rechte können nicht von der Verfügung ausgenommen werden.[8]

[6] BGH NJW 1969, 92.
[7] BayObLG NJW-RR 1991, 1030, 1031; BGH NJW 1963, 1610, LS 1 u. S. 1611.
[8] Lange/Kuchinke, § 44 II 3 Fn 79.

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