Rz. 3

Auf die Erbengemeinschaft geht unabhängig von etwaigen Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) oder Vorausvermächtnissen (§ 2150 BGB) die Erbschaft i.S.v. § 1922 BGB über, also das Vermögen als Ganzes (Universalsukzession). Ausnahmen bilden lediglich solche Nachlassgegenstände oder -rechte, die im Rahmen einer Sondererbfolge nicht in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft fallen, sondern unmittelbar auf den oder die Begünstigten übergehen (Singularsukzession).[7] Die Singularsukzession ist im Erbrecht des BGB die absolute Ausnahme. Es gibt sie bei Gesellschaftsanteilen, die aufgrund einer Nachfolgeklausel unmittelbar auf die gesellschaftsvertraglich bestimmten Erben übergehen (siehe hierzu Rdn 9 ff.), sowie beim Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach Tod des bzw. eines Mieters, §§ 563, 563a BGB. Das Vermögen der Erben und das Sondervermögen der Erbengemeinschaft sind Vermögen verschiedener Rechtsträger und bleiben getrennt.[8] Rechtsbeziehungen, die der Erblasser mit einem Miterben hatte, bleiben bestehen. Konfusion und Konsolidation treten nicht ein, da der Miterbe auf das Sondervermögen nicht allein zugreifen kann.[9] Eine bestehende Bürgschaft erlischt auch nicht teilweise, wenn Gläubiger und Bürge den Hauptschuldner als Miterben beerben.[10]

[7] MüKo/Gergen, Vor § 2032 Rn 8.
[8] MüKo/Gergen, § 2032 Rn 7, 23.
[9] BGHZ 48, 214, 218; Brox/Walker, Erbrecht, Rn 470.
[10] RGZ 76, 57, 58.

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