Rz. 9

Zuständig für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 410 Nr. 1, 413 FamFG). Gibt der Hausgenosse die eidesstattliche Versicherung freiwillig ab, braucht das Gericht die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vollständig zu prüfen,[25] es muss aber klären, ob der Erbe die eidesstattliche Versicherung überhaupt verlangt hat oder jedenfalls mit ihr einverstanden ist. Verweigert der Hausgenosse die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, muss der Erbe auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung klagen und das Urteil gem. § 889 ZPO vollstrecken. Die Verweisung des Abs. 3 auf § 261 BGB gilt für die Zuständigkeit des Gerichts, vor dem die eidesstattliche Versicherung abzugeben ist, ferner für die Möglichkeit, die Formel der eidesstattlichen Versicherung zu ändern, und für die Kosten.[26]

[25] MüKo/Helms, § 2028 Rn 9.
[26] MüKo/Helms, § 2028 Rn 10.

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