Rz. 19
Die Klage auf Auskunft führt nicht zur Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs.[54] Ebenso wenig wird durch sie die Verjährung des Erbschaftsanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt bzw. wurde diese nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.[55] Hierzu ist vielmehr die Erhebung einer Stufenlage erforderlich, in der der Erbschaftsanspruch bereits anhängig zu machen ist; eine Bezifferung des Erbschaftsanspruchs kann später nach erteilter Auskunft erfolgen. Für die Auskunftsansprüche aus §§ 2027, 2028 BGB gilt genauso wie für den eigentlichen Erbschaftsanspruch die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB.[56] Der Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) besteht nicht nur bei einem Anspruch aus Abs. 1, sondern auch bei dem aus Abs. 2 und bei der aus § 2028 BGB gestützten Auskunftsklage.[57] Bei der Festsetzung der Beschwer des zu einer Auskunftserteilung Verpflichteten sind auch die notwendigen Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten zu berücksichtigen.[58] Legt der Beklagte Rechtsmittel gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung ein, so ist der Streitwert nach dem Interesse des Rechtsmittelführers zu bestimmen, die konkrete Auskunft nicht erteilen zu müssen.[59] Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann im Erkenntnisverfahren nicht geltend gemacht werden, selbst wenn der Gegenanspruch ebenfalls in einem Auskunftsanspruch besteht.[60] Dies widerspricht der Natur des Auskunftsanspruchs.
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