Rz. 16

Vom Beginn des Eintritts der Rechtshängigkeit des Anspruchs aus § 2021 BGB an haftet der Erbschaftsbesitzer verschärft nach §§ 291, 818 Abs. 4 BGB. Hiervon streng zu trennen ist der Fall, dass der Herausgabeanspruch (§§ 2018 ff. BGB) der nunmehr verbrauchten Sache bereits anhängig war. Dann haftet der Erbschaftsbesitzer ab Rechtshängigkeit nur noch nach § 2023 BGB.[25] War der Erbschaftsbesitzer bösgläubig, so bestimmt sich seine Haftung auch für den bereicherungsrechtlichen Anspruch ausschließlich nach § 2024 BGB.[26] Die Regelung in § 2024 BGB geht derjenigen des § 819 Abs. 4 BGB vor und führt dadurch zu einer Haftung nicht nur bei Kenntnis der fehlenden Erbberechtigung, sondern bereits bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Mangel der Erbberechtigung.[27]

[25] Staudinger/Gursky, § 2021 Rn 12.
[26] MüKo/Helms, § 2021 Rn 8.
[27] Soergel/Dieckmann, § 2021 Rn 1.

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