Rz. 14

Hat der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft über Nachlassmittel im eigenen Namen verfügt, z.B. einen Nachlassgegenstand verkauft, so steht die Forderung aus diesem Rechtsgeschäft (z.B. Kaufpreiszahlung) gegen den Erwerber des Nachlassgegenstands gem. § 2019 BGB dem Erben zu. Leistet nun der Schuldner an den Erbschaftsbesitzer, würde dies keine schuldbefreiende Leistung darstellen. Die Regelung des Abs. 2 schützt daher den Schuldner nach dem Vorbild des Schuldnerschutzes bei der Forderungsabtretung. Der Schuldner des Erbschaftsbesitzers muss die durch § 2019 BGB bewirkte Zugehörigkeit der Forderung zur Erbschaft erst dann gegen sich gelten lassen, wenn er von der Zugehörigkeit der Forderung zur Erbschaft in irgendeiner Weise Kenntnis erlangt. Hierfür ist erforderlich, dass er von den sie begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht.[31] Das bedeutet, der Schuldner oder Vertragspartner des Erbschaftsbesitzers muss Kenntnis davon haben, dass die Forderung mit Mitteln des Nachlasses erworben wurde, und zwar von dem nicht berechtigten Erbschaftsbesitzer.[32] Der Schuldner kann dem Erben die zur Zeit der Kenntnis gegen den Erbschaftsbesitzer begründeten Einwendungen wie Sachmängel oder Verjährung gem. § 404 BGB entgegen halten und unter den Voraussetzungen des § 406 BGB aufrechnen. Befreiende Leistungen des Schuldners an den Erbschaftsbesitzer müssen nach § 407 BGB vor Kenntnis der Nachlasszugehörigkeit der Forderung erfolgen. Die Regelung des § 405 BGB findet keine Anwendung, § 404 BGB kommt zur Anwendung.[33]

[31] Staudinger/Gursky, § 2019 Rn 28.
[32] MüKo/Helms, § 2019 Rn 17.
[33] Vgl. Staudinger/Gursky, § 2019 Rn 29 m.w. Erläuterungen.

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