Rz. 5

Bei der Überschuldung ist zweierlei zu beachten und auch str.; zum einen, ob die Überschuldung des Nachlasses Voraussetzung der Anwendung des § 1992 BGB ist und zum anderen, ob die Überschuldung (ausschließlich) auf Vermächtnissen und Auflagen beruhen muss. Nach wohl h.M. gilt für Ersteres, dass die Überschuldung vorliegen muss.[8] Dem ist zu folgen, denn dafür spricht schon der eindeutige Wortlaut des Gesetzes.

 

Rz. 6

Im zweiten Fall ist es h.M., dass die Überschuldung nur auf Vermächtnissen und Auflagen beruht.[9] Auch für diese Auffassung spricht zunächst schon allein der klare Wortlaut des Gesetzes. Der Erbe kann sich nach § 1992 BGB gegenüber Vermächtnissen und Auflagen auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1990 BGB nicht vorliegen, auf die §§ 1990, 1991 BGB berufen, wenn die Überschuldung auf diesen letztwilligen Verbindlichkeiten "beruht". Ist dies nicht der Fall, wäre also der Nachlass auch ohne die Vermächtnisse und Auflagen überschuldet, ist der Erbe verpflichtet, unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (vgl. § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB); auf § 1992 BGB kann er sich dann nicht berufen,[10] weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (ebenfalls) zur Folge hat, dass sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten – also auch die Haftung für Ansprüche aus Vermächtnissen und Auflagen – auf den Nachlass beschränkt (§ 1975 BGB). Eine entsprechende Anwendung des § 1992 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn außer den Vermächtnissen und Auflagen nur die Forderungen ausgeschlossener und diesen gleichstehender Gläubiger nicht berücksichtigt werden könnten (§§ 1973, 1974 BGB); denn solchen Gläubigern gegenüber ist der Erbe ebenfalls nicht verpflichtet, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.[11]

[8] MüKo/Küpper, § 1992 Rn 5; BeckOK BGB/Lohmann, § 1992 Rn 4; a.A. Staudinger/Dobler, § 1992 Rn 2, der anstelle der Überschuldung fordert, dass ernsthafte Möglichkeit besteht, dass nicht eine auf den Nachlass begrenzte Zwangsvollstreckung zu einer vollständigen Befriedigung aller Gläubiger führen würde.
[9] MüKo/Küpper, § 1992 Rn 5; Staudinger/Dobler, § 1992 Rn 3; BeckOK BGB/Lohmann, § 1992 Rn 4; OLG München ZEV 1998, 100; a.A. Erman/Horn, § 1992 Rn 2 m.w.N.
[10] BeckOK BGB/Lohmann, § 1992 Rn 4; Staudinger/Dobler, § 1992 Rn 3.
[11] Staudinger/Dobler, § 1992 Rn 4; BeckOK BGB/Lohmann, § 1992 Rn 4; MüKo/Küpper, § 1992 Rn 5.

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