Rz. 7
Zum Nachlass gehören etwa bestehende Ansprüche gegen den Erben aus Verwalterhaftung (§ 1978 Abs. 2 BGB),[12] Ansprüche gegen den Erben als Empfänger anfechtbar erlangter Nachlassgegenstände[13] sowie Surrogate, die ohne Zutun des Erben an die Stelle von Nachlassgegenständen getreten sind.[14] Die Ansprüche aus der Verwalterhaftung sind, weil sie als zum Nachlass gehörend betrachtet werden, den Aktiva des Nachlasses zuzuschlagen. Durch die Addition kann es im Einzelfall sein, dass der Nachlass (jetzt) die Kosten einer Nachlassverwaltung bzw. eines Nachlassinsolvenzverfahrens decken würde. Er wäre dann nicht (mehr) dürftig und es würde die Einrede der Dürftigkeit und u.U. auch diejenige der Unzulänglichkeit entfallen. Möglich ist auch, dass eine Überschuldung entfiele. Das wird stets zu beachten sein, wenn es auch in der Praxis selten vorkommen dürfte; nicht zuletzt deshalb, weil die Aufklärung zur Vorbereitung der Ansprüche aus Verwalterhaftung aufwändig ist. Hat der Erbe mit Mitteln des Nachlasses andere Vermögenswerte erworben, gehören diese jedoch nicht zum Nachlass.[15] Im Falle des § 1990 BGB sieht das Gesetz keine dingliche Surrogation vor. Auch eine entsprechende Anwendung des Surrogationsgrundsatzes im Wege der Rechtsanalogie kommt nicht Betracht, weil das Gesetz durch die Verweisung auf das Auftragsrecht (Abs. 1 i.V.m. § 1978 BGB) eine abweichende, dem Schuldrecht angehörende Regelung trifft.[16]
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