Rz. 11

Auch i.R.d. §§ 1990, 1991 BGB ist die Vorschrift des § 1980 BGB entsprechend anzuwenden. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Erbe, der sich auf die Einrede des § 1990 BGB beruft, nach § 1980 BGB entsprechend haftet, wenn der Nachlass noch nicht dürftig war, als der Erbe die Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) erkannte oder hätte erkennen müssen.[34] Nach § 1985 Abs. 2 BGB ist die Vorschrift des § 1980 BGB auf den Nachlassverwalter entsprechend anwendbar. Daraus schließt die h.M. im Gegenschluss, dass der nach den § 1960 oder § 1961 BGB bestellte Nachlasspfleger und der Testamentsvollstreckung den Nachlassgläubigern gegenüber nicht nach § 1980 BGB zur Antragstellung verpflichtet ist.[35] Das die Stellung des Insolvenzantrags durch den nach den § 1960 oder § 1961 BGB bestellten Nachlasspfleger im Einzelfall im Interesse des Erben liegen kann,[36] insbesondere weil diesem durch das Unterlassen Nachteile drohen, haftet er dem Erben gegenüber, §§ 1833, 1915 BGB (Nachlasspfleger) und §§ 2216 Abs. 1, 2219 BGB (Testamentsvollstrecker).[37]

[34] MüKo/Küpper, § 1980 Rn 12.
[35] BGHZ 161, 281 = NZI 2005, 162 = ZEV 2005, 21 = NJW 2005, 756 = FamRZ 2005, 446 = Rpfleger 2005, 194 = ZInsO 2005, 375 = MDR 2005, 512; MüKo/Küpper, § 1980 Rn 11; Staudinger/Dobler, § 1980 Rn 20; Erman/Horn, § 1980 Rn 5.
[36] KG OLGZ 75, 161.
[37] Erman/Horn, § 1980 Rn 5.

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