Rz. 6

Der Anspruch richtet sich gegen den Erben – im Falle des Alleinerben gegen diesen allein und im Falle der Miterben gegen die einzelnen Miterben als Gesamtschuldner.[19] Hat der Erbe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, kann von ihm keine Kostenerstattung nach § 1968 BGB verlangt werden, da die Erbenstellung Voraussetzung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten nach § 1968 BGB ist.[20] In diesen Fällen können jedoch demjenigen, der die Bestattung veranlasst hat, Ansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen.[21] Auch der Nacherbe haftet für die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

 

Rz. 7

Die Rechtsfolgen einer Ausschlagung der Erbschaft führen indes nicht dazu, dass die Gebührenpflicht eines Bestattungspflichtigen i.S.d. Bestattungsgesetzes NRW rückwirkend wieder entfällt. Denn dieser Umstand hat keine Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zur Friedhofsverwaltung. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BestG NRW ist der Kläger als volljähriges Kind der Verstorbenen bestattungspflichtig. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist er auch nachgekommen. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis entsteht dadurch allein mit der tätig werdenden Person; andere Bestattungspflichtige werden hingegen weder berechtigt noch verpflichtet. Insbesondere präjudizieren die Regelungen über die Bestattungspflicht nicht die in anderen Vorschriften – etwa § 1968 BGB – enthaltenen Regelungen über die Pflicht zur Tragung der Begräbniskosten. Dementsprechend sind die jeweiligen pflichtigen Personenkreise auch nicht deckungsgleich. Während § 8 Abs. 1 BestG NRW die Sorgepflicht für die Bestattung auf die engeren Angehörigen beschränkt, kommen als nach bürgerlichem Recht kostentragungspflichtige Personen die Erben in Betracht. Der Bestattungspflichtige kann der Gebührenpflicht deshalb nicht dadurch entgehen, dass er die Erbschaft ausschlägt, da dies die gebührenrechtlich allein relevante Inanspruchnahme nicht tangiert.[22]

[19] BGH NJW 1962, 791; AG Bottrop ZEV 2010, 583.
[20] BGH NJW 2012, 1651 = MDR 2012, 352 = FamRZ 2012, 633 = ZErb 2012, 142 = ZEV 2012, 559 = WM 2012, 2013 = DNotZ 2012, 543.
[21] AG Schorndorf NJW-Spezial 2016, 680.
[22] VG Münster FamRZ 2011, 927 = ZEV 2011, 604; vgl. auch BVerwG ZEV 2011, 91.

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