Rz. 46

Die Haftung des Erben eines Kommanditisten ist umstritten.[123] Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB). Deshalb fällt der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten an seine(n) Erben.[124] Für die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Geschäftsschulden (Altschulden) haftet der eintretende Erbe mit dem Kommanditanteil, aber auch mit dem Nachlass bis zur Höhe der rückständigen Haftsumme.[125] Für Einlageverpflichtungen des Erblassers haftet der Erbe eines Kommanditisten aber nur nach erbrechtlichen Grundsätzen, also beschränkbar, wenn der Erbfall erst nach Auflösung der Gesellschaft eingetreten ist.[126] Für die nach dem Erbfall begründeten Verbindlichkeiten scheidet eine Haftung mit dem Nachlass aus, weil sie vom Erben nicht durch die Verwaltung des Nachlasses begründet worden sind.

Ein Kommanditist, der dadurch zum Alleininhaber des Gesellschaftsvermögens wird, dass er die Beteiligung seines einzigen, persönlich haftenden Mitgesellschafters erbt, haftet für die bisherigen Gesellschaftsverbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des § 27 HGB. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist die Haftung – vom Privatvermögen des Erblassers abgesehen – in entsprechender Anwendung des § 419 Abs. 2 BGB a.F. auf den Bestand des übergegangenen Gesellschaftsvermögens beschränkt.[127]

[123] Erman/Horn, § 1967 Rn 15.
[124] MüKo/Küpper, § 1967 Rn 70.
[125] BGHZ 108, 187 = FamRZ 1989, 1168 = NJW 1989, 3152.
[126] BGH NJW 1995, 3314 = ZEV 1995, 422.
[127] BGHZ 113, 132 = WM 1991, 224 = NJW 1991, 844 = MDR 1991, 507.

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