Rz. 1
Die Regelung des § 1965 BGB steht in einem engen Zusammenhang mit § 1964 BGB. Bevor ein Feststellungsbeschluss mit der Vermutungswirkung des § 1964 Abs. 2 BGB (siehe § 1964 Rdn 10) ergehen kann, hat das Nachlassgericht gem. § 1964 Abs. 1 BGB Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob ein dem Fiskus vorrangiger Erbe vorhanden ist. Führen diese Ermittlungen nicht zum Erfolg, d.h., kann – wie § 1964 Abs. 1 BGB sagt – "ein anderer Erbe als der Fiskus" innerhalb der an den Umständen des Einzelfalls orientierten Ermittlungsfrist nicht gefunden werden, so hat das Nachlassgericht vor der Feststellung i.S.d. § 1964 BGB öffentlich zur Anmeldung von Erbrechten aufzufordern.[1]
Rz. 2
§ 1965 BGB stellt damit eine weitere Voraussetzung für die Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB auf. Ihrer primären Zwecksetzung nach ist die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten nicht anders als § 1964 BGB darauf ausgerichtet, dem Nachlassgericht die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, zu ermöglichen.[2] Darüber hinaus wird mit der öffentlichen Aufforderung auch der (nachrangige) Zweck der Erbenermittlung verfolgt.[3] Im Hinblick darauf, dass die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte im Fall unterbliebener Anmeldung nicht zu einem Ausschluss von Erbrechten (siehe § 1964 Rdn 10) oder zu sonstigen Rechtsnachteilen führt, handelt es sich nicht um ein Aufgebotsverfahren i.S.d. §§ 433 ff. FamFG.
Rz. 3
Während Abs. 1 nähere Anforderungen hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte bestimmt (siehe Rdn 4 ff.), regelt Abs. 2, unter welchen Voraussetzungen ein angemeldetes Erbrecht gleichwohl unberücksichtigt bleibt (vgl. Rdn 9 f.).
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