Rz. 9

Nach der Regelung des Abs. 2 S. 1 bleibt ein Erbrecht unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist.

 

Rz. 10

Der Lauf der Drei-Monats-Frist beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung eines Erbrechts nach Ablauf der Anmeldefrist des Abs. 1 S. 1.[8] Dementsprechend verkürzt sich die Drei-Monats-Frist, wenn ein Erbrecht erst nach Ablauf der Anmeldefrist, jedoch vor Erlass eines Festsetzungsbeschlusses angemeldet worden ist. Im Fall des Abs. 2 S. 2 beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung zum Nachweis. Die gerichtliche Aufforderung bedarf keiner bestimmten Form. Um Unklarheiten über den Fristbeginn auszuschließen, sollte die Aufforderung förmlich zugestellt werden.[9] Der Erbanwärter hat innerhalb der dreimonatigen Frist das Bestehen des Erbrechts oder dessen gerichtliche Geltendmachung gegen den Fiskus nachzuweisen. Entgegen dem Wortlaut des Abs. 2 S. 1 reicht der Nachweis einer Verwandtschaft mit dem Erblasser aus, wenn damit auch wegen der möglichen Existenz vorrangiger Erben nicht der Nachweis des Erbrechts geführt ist. Mit dem Nachweis der Verwandtschaft ist auf jeden Fall ein anderer Erbe vorhanden (siehe § 1929 BGB), womit ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.[10] Für den Nachweis seiner Erbberechtigung ist der Erbanwärter nicht auf den Beweis durch öffentliche Urkunden beschränkt, er kann sich vielmehr aller zulässigen Beweismittel bedienen. Das Nachlassgericht ist nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet,[11] denn dem Erbanwärter obliegt der Nachweis. Ob die dargebrachten Beweise zum Nachweis des Erbrechts genügen, unterliegt der Prüfung des Nachlassgerichts.[12] Ein Anerkenntnis des Fiskus ist nicht möglich.[13]

 

Rz. 11

Eine weitere Möglichkeit des Erbanwärters, die Nichtberücksichtigung des Erbrechts zu verhindern, besteht in dem Nachweis, dass das Erbrecht gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist.[14] Hierauf hat das Nachlassgericht zu verweisen, wenn die beigebrachten Beweise nicht für ausreichend erachtet werden.

 

Rz. 12

Die gerichtliche Geltendmachung hat im Wege der positiven Feststellungsklage zu erfolgen. Diese erübrigt sich, wenn der Fiskus seinerseits gegen den Erbanwärter bereits eine negative Feststellungsklage erhoben hat.[15] Die Abweisung einer solchen Klage durch Sachurteil beinhaltet die Feststellung über das Erbrecht des obsiegenden Prozessgegners des Fiskus. Ist eine Klage rechtshängig, so hat das Nachlassgericht das Verfahren nach §§ 1964 ff. BGB bis zur Beendigung des Rechtsstreits zwischen Erbanwärter und Fiskus auszusetzen.[16] Denn ein Feststellungsbeschluss i.S.d. § 1964 Abs. 1 BGB kann nicht ergehen.[17]

 

Rz. 13

Wird im Rahmen eines streitigen Verfahrens zwischen Erbanwärter und Fiskus ein Erbrecht des Erbanwärters rechtskräftig festgestellt, so bindet diese Entscheidung das Nachlassgericht (siehe § 1964 Rdn 18).[18] Anderes gilt für den Fall, dass der Fiskus in einem solchen Verfahren obsiegt und die Erbberechtigung des Erbanwärters verneint wird. Hier ist das Nachlassgericht nicht gehindert, einen Feststellungsbeschluss nach § 1964 Abs. 1 BGB im Hinblick auf das Vorhandensein anderer Erben abzulehnen.

 

Rz. 14

Der Erbe haftet grundsätzlich nicht für die Kosten des Verfahrens zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus (Gebühr und Veröffentlichungskosten der Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte), weil das Verfahren nicht in seinem Interesse geführt wird, sondern die Feststellung des Fiskalerbrechts ermöglichen soll.[19]

[8] Gottwald, ZEV 2006, 347.
[9] Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 42 Rn 14; Frohn, Rpfleger 1986, 37 ff.
[10] Siehe auch Frohn, Rpfleger 1986, 37 ff.
[11] MüKo/Leipold, § 1965 Rn 5; Staudinger/Mesina, § 1965 Rn 9; a.A. Frohn, Rpfleger 1986, 37 ff.; Erman/Schlüter, § 1965 Rn 1.
[12] Gottwald, ZEV 2006, 347.
[13] Siehe Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 42 Rn 18.
[14] Gottwald, ZEV 2006, 347 ff.
[15] Siehe Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 42 Rn 16; siehe zum Umfang der Rechtskraft des eine negative Feststellungsklage abweisenden Urteils RGZ 74, 121 ff.
[16] Frohn, Rpfleger 1986, 37 ff.
[17] Siehe Frohn, Rpfleger 1986, 37 ff., 40 Fn 40.
[18] Siehe Frohn, Rpfleger 1986, 37 ff.
[19] KG v. 7.1.1997 – 1 W 6011/95, ZEV 1997, 118.

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