Rz. 127

Der Erblasser hat nicht unmittelbar die Möglichkeit, die Anordnung von nachlasssichernden Maßnahmen auszuschließen. Er kann aber insoweit mittelbar einwirken, als er durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnet oder eine Person mit einer über den Tod hinaus wirkenden Vertretungsmacht ausstattet. Dadurch kann die Sicherung des Nachlasses gewährleistet werden mit der Folge, dass es an einem Fürsorgebedürfnis für nachlasssichernde Maßnahmen i.S.d. Abs. 1 fehlt.

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