Rz. 34

Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft wird die Stellung des betroffenen Erben nicht beeinträchtigt, denn der Nachlasspfleger besitzt keine verdrängende Vertretungsmacht.[96] Der Erbe behält seine Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit. Verpflichten sich Nachlasspfleger und Erbe hinsichtlich ein und desselben Nachlassgegenstandes, so sind beide Verpflichtungen wirksam. Im Falle jeweiliger Verfügungen über denselben Nachlassgegenstand gilt grundsätzlich das sachenrechtliche Prioritätsprinzip, wonach die frühere Verfügung wirksam ist.[97] Allerdings sind die Grundsätze über den gutgläubigen Erwerb zu beachten.

[96] MüKo/Leipold, § 1960 Rn 51; Schulz/Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 9 Rn 8; Fröhler, BWNotZ 2014, 70, 72.
[97] MüKo/Leipold, § 1960 Rn 51.

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