Rz. 122

Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen Beschlüsse, durch welche die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, besteht grundsätzlich für den Erbprätendenten.[323] Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.[324] Beschwerdeberechtigt ist auch ein Kind, wenn es nach dem Tod des Erblassers die Vaterschaftsfeststellung betreibt und deren Erfolg wahrscheinlich ist.[325] Nachlassgläubiger sind grundsätzlich nicht beschwerdebefugt.[326] Gleichfalls nicht beschwerdeberechtigt sind die Erben der nachverstorbenen Witwe des Erblassers. Deren Rechte sind nicht berührt, weil es sich bei dem Nachlass des Erblassers und dem seiner nachverstorbenen Witwe um zwei rechtlich getrennte Vermögensmassen handelt.[327] Lehnte es das Nachlassgericht ab, den Aufgabenkreis des Nachlasspflegers dergestalt zu erweitern, dass dieser eine Entscheidung über die einem Gläubiger zustehende Forderung treffen konnte, so war Letzterer zur Beschwerde befugt.[328]

 

Rz. 123

Gegen die Aufhebung der Nachlasspflegschaft steht dem Nachlasspfleger selbst keine Beschwerdebefugnis zu,[329] ein Beschwerderecht steht ihm jedoch gegen die nachträgliche Beschränkung seiner Befugnisse sowie gegen seine Entlassung bei Fortdauer der Nachlasspflegschaft zu.

[324] OLG Frankfurt v. 8.11.2018 – 20 W 242/18, BeckRS 2018, 41275; OLG Stuttgart OLGZ 1971, 463.
[326] KG Berlin v. 17.6.1999 – 1 W 6809/98, NJWE-FER 2000, 15 f.; anders aber i.R.d. § 1961 BGB.
[327] OLG Stuttgart OLGZ 1971, 463 ff.
[329] Vgl. MüKo/Leipold, § 1960 Rn 113.

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