Rz. 3
In Bezug auf den nasciturus muss nach dem Rechtsgedanken des § 1923 Abs. 2 BGB anerkannt werden, dass dessen (zukünftige) gesetzliche Vertreter nach Eintritt des Erbfalls schon vor der Geburt die Ausschlagung mit Genehmigung des FamG (vgl. hierzu § 1945 BGB) erklären können.[4] Eine Annahme ist dagegen erst mit der Geburt des Kindes möglich, da aus Gründen der Rechtssicherheit erst dann feststeht, ob der nasciturus rechtsfähig wird und damit andere mögliche Erben von der Erbfolge ausschließen kann.[5]
Rz. 4
Für den Nacherben ist die Sondervorschrift des § 2142 BGB zu beachten. Der Nacherbe kann die Erbschaft nach dem Erbfall aber vor Eintritt des Nacherbfalls ausschlagen. Der Ersatzerbe (§ 2096 BGB) kann die Erbschaft bereits vor Wegfall des Ersteingesetzten ausschlagen.[6] Für den Schlusserben im Rahmen eines Berliner Testaments nach § 2269 BGB ist eine Ausschlagung erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten möglich, da er lediglich dessen Erbe ist.[7] Für den Pflichtteilsberechtigten gilt ferner § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB.
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