Rz. 16

Das Nachlassgericht wird dem Erben regelmäßig nicht bestätigen, dass seine Ausschlagung wirksam oder unwirksam ist bzw. war, das muss und darf es nur im Erbscheinsverfahren.[59] Außerhalb des Erbscheinverfahrens ist das Nachlassgericht nämlich grds. nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden.[60] Es besteht auch kein Bedürfnis dafür, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen derartigen feststellenden Beschluss des Gerichts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Wirksamkeit der Ausschlagung zuzulassen, denn er bindet weder die Beteiligten noch andere Gerichte und begründet auch keine Rechtsvermutung wie etwa der Erbschein (§§ 2365 ff. BGB).[61] Allerdings hat das Nachlassgericht dem Ausschlagenden bei Vorlage der öffentlich beglaubigten Ausschlagungserklärung auf Antrag eine Empfangsbestätigung und bei Niederschrift der Erklärung ein entsprechendes Zeugnis auszustellen.[62] Erst im Streitfall hat das Prozessgericht die Wirksamkeit der Ausschlagung inzidenter zu prüfen. Für die Verwahrung des Originals der Ausschlagungserklärung ist das Nachlassgericht zuständig.[63]

 

Rz. 17

Auch das Familien- oder Betreuungsgericht prüft nicht, ob bspw. die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen war und/oder ob die Ausschlagung noch fristgerecht erklärt werden kann; diese sind auf die Prüfung der Interessen des Kindes oder Betroffenen beschränkt.[64]

[59] BayObLG FamRZ 1985, 1290 f.; OLG München ZErb 2010, 121 f.; Jauernig/Stürner, § 1954 Rn 2; Soergel/Stein, § 1945 Rn 13.
[60] OLG München, Beschl. v. 25.2.2010 – 31 Wx 20/10, BeckRS 2010, 05269 unter Abwendung von BayObLGZ 1968, 68.
[61] Vgl. BayObLGZ 1985, 244/251.
[62] Erman/J. Schmidt, § 1945 Rn 13; Soergel/Stein, § 1945 Rn 11.
[63] OLG Hamm ZErb 2011, 109 f.
[64] BayObLG FamRZ 1969, 434, 436 = BayObLGZ 1969, 14, 18; MüKo/Leipold, § 1945 Rn 38; Erman/J. Schmidt, § 1945 Rn 8.

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