Rz. 12

Neben den oben (siehe Rdn 11) aufgezählten Vermächtnisarten sowie dem Verschaffungsvermächtnis (vgl. Rdn 10) und dem Vorausvermächtnis unterscheidet man weiterhin: (1) Stückvermächtnis, d.h. ein bestimmter Gegenstand ist vermacht (§ 2169 BGB); (2) Forderungsvermächtnis, d.h. der zugewendete Vermögensvorteil ist eine Forderung des Erblassers (§ 2173 BGB); (3) Universalvermächtnis (= der gesamte nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Nachlass soll dem Zuwendungsempfänger zustehen); (4) Quotenvermächtnis (= ein Bruchteil des verbleibenden Nachlasses ist vermacht);[10] (5) Pflichtteilsvermächtnis (= ein Geldbetrag i.H.d. Pflichtteils ist zugewandt); (6) Untervermächtnis (§§ 2186, 2187 BGB); (7) Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB); (8) Nachvermächtnis (§ 2191 BGB); (9) Pflegevergütungsvermächtnis. Vgl. hierzu die Kommentierung bei den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

[10] Roth, NJW-Spezial 2017, 39.

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