Rz. 11

Der Gegenstand des Vermächtnisses muss im Testament nicht abschließend bestimmt sein. Auch Wahlvermächtnisse (§ 2154 BGB), Gattungsvermächtnisse (§ 2155 BGB) bzw. Zweckvermächtnisse (§ 2156 BGB) sind zugelassen. Bei den vorgenannten Vermächtnissen obliegt die Bestimmung des vermachten Gegenstands dem Beschwerten, dem Bedachten oder einem Dritten.

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