Rz. 3

Ist der überlebende Ehegatte zugleich erbberechtigter Verwandter, so fallen Ehegattenerbteil und Verwandtenerbteil nebeneinander an. Die Nichte, die mit einem Onkel (= Erblasser) im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, erhält für den Fall, dass nur ein Neffe des Erblassers vorhanden ist, zum einen den Ehegattenerbteil von ¾ (§ 1931 Abs. 1 und 3 BGB, § 1371 Abs. 1 BGB). Daneben erhält sie nochmals ⅛ als Erbin der zweiten Ordnung (§ 1925 Abs. 1 und 3 BGB). Es handelt sich jeweils um besondere Erbteile. Daraus folgt, dass der Ehegatte seinen Erbteil als Ehegatte ausschlagen, jedoch den Verwandtenerbteil annehmen kann. Ist eine Ausschlagung des Ehegattenerbteils erfolgt, kann der überlebende Ehegatte, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangen.[1]

[1] MüKo/Leipold, § 1934 Rn 3.

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