Rz. 1

Gem. § 1932 BGB hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Voraus. Nach der Definition ist der Voraus das Vermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten vor dem gesetzlichen Erbteil zusteht, sofern die Eheleute einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben. Dieser Anspruch ist eine Folge der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Längstlebende soll durch den Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht dazu gezwungen werden, seine Lebensverhältnisse zu ändern. Der Sinn und Zweck des Voraus besteht vielmehr darin, dem überlebenden Ehegatten die Fortsetzung des Haushalts in der bisherigen Weise zu ermöglichen. Hierbei erhält der überlebende Ehegatte nicht etwas zusätzlich, sondern er darf bestimmte Gegenstände behalten. Zum einen geht es um den Schutz der wirtschaftlichen Existenz; zum anderen wird dabei ein Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des längerlebenden Ehegatten vermieden. Der Tod des Ehegatten hat ohnehin einen Schock und Schmerz ausgelöst. Hier soll nicht noch ein Verlust der vertrauten Gegenstände hinzukommen, wodurch der Schmerz womöglich noch gesteigert wird. Aus diesem Grunde sind auch die Hochzeitsgeschenke vom Voraus umfasst, ohne dass das Gesetz auf die wirtschaftliche Komponente abstellt.[1] Der Anspruch auf den Voraus wird ergänzt durch die mietrechtliche Vorschrift gem. § 563 BGB. Diese regelt das Eintrittsrecht des Ehegatten, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt. Bei der Regelung des § 563 BGB handelt es sich jedoch nicht um eine erbrechtliche, sondern um eine schuldrechtliche Vorschrift im Gegensatz zur Regelung des § 1932 BGB, die rein erbrechtlicher Natur ist. Der Ehegatte hat nur dann Anspruch auf den Voraus, wenn er gesetzlicher Erbe wird. Durch letztwillige Verfügung kann der Voraus entzogen werden.

[1] MüKo/Leipold, § 1932 Rn 1, 14.

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