Rz. 17

Der Begriff setzt voraus, dass der Heimträger noch zu Lebzeiten des Heimbewohners Kenntnis über die ihn begünstigende letztwillige Verfügung erlangt.[45] Gleiches gilt bei Einräumung eines Bezugsrechts nach den §§ 328, 331 BGB.[46] Nach Ansicht des BGH greift § 14 Abs. 1 HeimG auch ein, wenn der Heimbewohner die letztwillige Verfügung vor seiner Aufnahme in dem Heim errichtet hat und der Heimträger hiervon später Kenntnis erhält bzw. sich damit einverstanden erklärt.[47] Ein Einvernehmen liegt im Übrigen vor, wenn dem Heim die letztwillige Verfügung zu Lebzeiten des Heimbewohners bekannt geworden ist und der Heimbewohner aus dem Verhalten des Heimträgers schließen kann, dass dieser mit der letztwilligen Zuwendung einverstanden ist.[48] Hinsichtlich der Kenntnis von der letztwilligen Verfügung ist auf den "Vertreter" des Heims oder auf das Wissen eines Mitarbeiters abzustellen, wobei der Mitarbeiter seitens des Heimträgers Ansprechpartner für die Heimbewohner gewesen sein muss, was dann der Fall ist, wenn dieser Einfluss auf die Lebenssituation der Heimbewohner ausüben kann.[49] Auf eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht kommt es grundsätzlich nicht an. Maßgeblich ist, inwieweit der Heimmitarbeiter mit Aufgaben bedacht wurde, die den Heimträger in dem jeweiligen Bereich repräsentieren.[50] Nach Auffassung des OLG Stuttgart reicht es jedoch für eine Anwendung des § 14 HeimG nicht aus, wenn der Landesverband, dem der Heimträger angehört, von der letztwilligen Verfügung Kenntnis erlangt.[51]

 

Rz. 18

Erfährt der Heimträger bzw. der entsprechende verantwortliche Heimmitarbeiter zu Lebzeiten des Heimbewohners von der letztwilligen Verfügung nichts, so findet § 14 HeimG keine Anwendung.[52] Zu prüfen bleibt aber, ob dann nicht noch eine zustimmungspflichtige Zuwendung vorliegt, die bspw. unter § 10 BAT fällt[53] (vgl. Rdn 7).

[47] BGH NJW-RR 1995, 1272; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 212.
[49] BayObLG FamRZ 2001, 1171 für den Heimleiter und OLG Karlsruhe ZEV 1996, 146 für die Oberschwester.
[51] OLG Stuttgart RdLH 2013, 142.
[53] Vgl. BAG MDR 1985, 169 für die vermächtnisweise Zuwendung an eine Altenpflegerin im öffentlichen Dienst, wobei § 10 BAT zwischenzeitlich nicht mehr zur Unwirksamkeit des Zuwendungsgeschäfts führt.

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