Rz. 7

Der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz einer beamten- oder tarifrechtlichen Bestimmung führt nach Ansicht des BGH aber nicht zu einer Unwirksamkeit des Zuwendungsgeschäfts.[22] In der genannten Entscheidung hat der BGH bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 BAT eine Anwendung von § 134 BGB verneint mit der Folge, dass die Zuwendung an den Bedachten wirksam war. Der BGH begründet seine Auffassung u.a. damit, dass dem Verbotszweck des § 10 Abs. 1 BAT durch andere Maßnahmen bspw. disziplinarrechtlicher Art Genüge getan ist. Der BGH vertritt insoweit die Auffassung, dass § 134 BGB für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit anordnet. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit ist vielmehr davon abhängig, dass sich aus dem Verbotsgesetz nichts anderes ergibt. Da sich nach Ansicht des BGH § 10 Abs. 1 BAT nicht gegen beide Adressaten des Rechtsgeschäfts richtet, ist vorliegend von einer Anwendung des § 134 BGB abzusehen. Die zu § 10 BAT ergangene Entscheidung ist nach Meinung der Lit. auch auf § 71 BBG anzuwenden.[23] Es ist daher davon auszugehen, dass die mangelnde Zustimmung des Arbeitgebers nicht zu einer Unwirksamkeit des Zuwendungsgeschäfts führt.[24]

[22] BGHZ 143, 283.
[23] Soergel/Stein, § 1923 Rn 13.
[24] A.A. früher BayObLG NJW 1995, 3260.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge