Rz. 12

Der Anwendungsbereich des HeimG wird in § 1 HeimG bestimmt. Danach liegt ein Heim i.S.d. Vorschrift vor, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die zum Zwecke der Unterbringung alte, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen nicht nur vorübergehend aufnimmt,[32] und die Einrichtung in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig ist. Die Unterbringung umfasst neben der Überlassung von Unterkunft auch die Gewährung von Verpflegung und Betreuung. Keine Rolle spielt es, ob es sich bei der Einrichtung um eine öffentlich-rechtliche, freie, gemeinnützige oder gewerblich tätige handelt. Die Einrichtung muss entgeltlich betrieben werden; eine bestimmte Mindestzahl an Bewohnern ist für den Begriff des Heims nicht erforderlich. Nach Ansicht des OLG Oldenburg[33] findet § 14 HeimG auf nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Heime keine Anwendung. Ferner findet das HeimG keine Anwendung bei einer rein familiären Betreuung, bei Betreuung, der ein persönliches Bezugsverhältnis zugrunde liegt, auf Wohngemeinschaften, Tageseinrichtungen und Krankenhäuser. Wer allerdings familienfremde Personen auf unbestimmte Zeit gegen Entgelt in seinem Haus aufnimmt und ihnen Verpflegung und Betreuung gewährt, fällt dann unter § 1 HeimG, wenn er die Absicht hat, dies zukünftig wieder zu tun.[34] Auf Angestellte eines Pflegedienstes, die den Erblasser in dessen Haus gepflegt haben, findet § 14 HeimG keine Anwendung.[35]

[32] OLG Saarbrücken OLGR 1998, 92.
[35] OLG Düsseldorf NJW 2001, 2338; ebenso wenig auf Betreuungsverhältnisse BayObLG 1998, 2369.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge