1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb)

 

Rz. 1

§ 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und dem dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht, und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge. Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einer Aufspaltung des Erblasservermögens und dadurch zur eingetretenen Sondererbfolge (vgl. hierzu Rdn 61 ff.).

2. Todeszeitpunkt

 

Rz. 2

Für die Frage, wann der Tod des Erblassers als das für die Auslösung des Erbfalls maßgebliche Ereignis eingetreten ist, ist nach heute gesicherter medizinischer Kenntnis auf den Eintritt des Gehirntodes abzustellen.[1] Bei einem Verschollenen wird vermutet, dass er in dem Zeitpunkt gestorben ist, der in der Todeserklärung festgestellt wurde (§§ 9 Abs. 1, 44 Abs. 2 VerschG). Wird die Todeserklärung später wieder aufgehoben, kann der fälschlich für tot Erklärte sein Vermögen gem. § 2031 BGB zurückverlangen. Liegen die Sterbezeiten mehrerer Personen in einem gemeinsamen Zeitraum, so ist entsprechend der Regelung in § 11 VerschG von einem gleichzeitigen Todeszeitpunkt auszugehen.[2]

 

Rz. 3

Bedeutung erlangt die Frage des genauen Todeszeitpunkts dann, wenn in dem für den Tod maßgeblichen Zeitraum weitere Personen verstorben sind, die bspw. als Erben oder selbst als Erblasser in Betracht kommen. Relevant wird dies insbesondere bei Ehepartnern, die bspw. aufgrund eines Unfalls (z.B. Flugzeugabsturz) versterben (§ 11 VerschG). In solchen Fällen wird, sofern testamentarisch unter den Ehepartnern nichts anderes geregelt ist, jeder Ehepartner von seinen gesetzlichen Erben beerbt und eine gegenseitige Erbeinsetzung gegenstandslos.[3]

[2] OLG Köln NJW-RR 1992, 1480; BayObLG NJW-RR 1999, 1309; a.A. OLG Hamm FamRZ 1995, 1606 = NJW-RR 1996, 70.
[3] Vgl. RGZ 149, 200.

3. Begriff "Erbe"

 

Rz. 4

Erbe ist, wen der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen zur Erbfolge berufen hat oder wer kraft Gesetzes zum gesetzlichen Erben berufen ist. Erbschaftskäufer (§ 2371 BGB) und Erbteilskäufer (§ 2033 BGB) werden durch entsprechende Übertragung der Rechtsposition nicht erben und können daher auch keinen auf sie lautenden Erbschein beantragen.[4] Der kraft Gesetzes oder laut letztwilliger Verfügung als Erbe Bedachte erhält seine Rechtsstellung im Erbfall, d.h. mit dem Tod des Erblassers, auch wenn er erst später hiervon Kenntnis erlangt. Schlägt er die Erbschaft aus (§§ 1942 ff. BGB) oder wird seine Erbeinsetzung wirksam angefochten (§§ 2078 ff. BGB), verliert er seine Rechtsstellung als Erbe rückwirkend zum Eintritt des Erbfalls. Gleiches gilt, wenn er nach § 2344 BGB für erbunwürdig erklärt wird.

[4] RGZ 64, 173.

4. Darlegungs- und Beweislast

 

Rz. 5

Die Darlegungs- und Beweislast für den Tod des Erblassers und den Zeitpunkt wird i.d.R. durch die Sterbeurkunde belegt (§§ 54, 60 PStG). Ferner hat derjenige, der eine Erbenstellung behauptet, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Erbrecht ergibt. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist dies seine Verwandtschaft zum Erblasser, im Falle der gewillkürten Erbfolge das Vorliegen einer wirksamen Verfügung von Todes wegen.[5] Die Verwandtschaft zum Erblasser wird sich i.d.R. aus den Personenstandsurkunden, bspw. aus dem Familienbuch, ergeben und so nachweisen lassen[6] (§§ 54 ff. PStG). Der Nachweis einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, aus der sich das Erbrecht ergibt, erfolgt i.d.R. durch Vorlage der handschriftlichen bzw. notariellen Urkunde.

[5] Vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis der Abstammung LG Mainz Rpfleger 1989, 25.
[6] Vgl. zu den Einsichts- und Auskunftsrechten gegenüber dem Standesamt OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 660.

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