Rz. 79

Mit dem Tod des Vermieters endet das Mietverhältnis grundsätzlich nicht. Gem. § 1922 BGB tritt an die Stelle des Vermieters dessen Erbe. Treten mehrere Erben an die Stelle des Vermieters, so erfolgt die Verwaltung des Mietobjekts gemeinschaftlich nach § 2038 BGB. Die Kündigung durch einen Miterben bedarf jedoch der Mitwirkung der übrigen Miterben.[224] Gleiches gilt für die Räumungsklage und Herausgabe der Mietsache; diese kann nicht der einzelne Erbe, sondern nur die Erben gemeinschaftlich vollziehen.[225]

[224] AG Rheine WuM 1992, 372; LG Berlin WuM 1986, 326; a.A. LG Köln MDR 1959, 214.
[225] LG Köln MDR 1972, 520.

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