Rz. 113

Der Erblasser kann grundsätzlich durch Testament frei über sein Vermögen verfügen (freies Verfügungsrecht – Testierfreiheit), z.B. Erbeinsetzungen vornehmen und Vermächtnisse oder die Einbringung seines Vermögens in eine Stiftung anordnen.

 

Rz. 114

Über den Pflichtteil kann der Erblasser gem. § 50 Abs. 1 ARL testamentarisch nicht verfügen, es sei denn, besondere Rechtsvorschriften gestatten eine Ausnahme (zum Pflichtteilsrecht siehe Rdn 125 ff.).

 

Rz. 115

Das 10. Kapitel ARL (§§ 59 bis 61) trifft Regelungen hinsichtlich testamentarischer Verfügungen über das frei verfügbare Erbe (friarv – als Gegenbegriff zum Pflichtteil). Die Regelungen des § 50 Abs. 2 und 3 ARL über die Möglichkeit, die konkrete Form des Erhalts des Erbes zu bestimmen (siehe Rdn 127 f.), finden gem. § 59 ARL entsprechende Anwendung auf das frei verfügbare Erbe. Im Hinblick auf das frei verfügbare Erbe kann nach § 60 Abs. 1 ARL außerdem testamentarisch eine "Sukzessionsreihenfolge" festgelegt werden, wonach das Erbe einem Erben oder Vermächtnisnehmer an erster Stelle und danach einem oder mehreren anderen Erben oder Vermächtnisnehmern an zweiter oder nachrangiger Stelle zustehen soll. Durch Testament kann ein Erbe oder Vermächtnis allerdings nicht mehreren Personen (wohl aber einer Person), die im Zeitpunkt des Todesfalls des Testators noch nicht geboren sind, hintereinander zugewendet werden (§ 60 Abs. 2 ARL). Eine solche Zuwendung ist als nichtig anzusehen.

 

Rz. 116

Das frei verfügbare Erbe kann – ebenso wie der Pflichtteil eines Abkömmlings – nach § 61 ARL testamentarisch "eingefroren" werden, wenn dies nach Ansicht des Erblassers dem Wohl des Erben dienlich ist. § 53 Abs. 2 und §§ 54 bis 58 ARL über das Einfrieren des Pflichtteilserbes (siehe Rdn 132) finden dabei entsprechende Anwendung. Von den Vorgaben der §§ 54, 55 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 sowie § 57 ARL kann aber testamentarisch abgewichen werden.

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