Rz. 132

Außerdem kann der Erblasser durch Testament bestimmen, dass der Pflichtteil eines seiner Abkömmlinge ganz oder teilweise "eingefroren" (festgelegt) werden soll (båndlæggelse ved testamente, §§ 53 bis 58 ARL). Voraussetzung dafür ist nach § 53 Abs. 1 ARL, dass dies nach Ansicht des Erblassers dem Wohl des Erben dienlich ist. Das Einfrieren kann nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgen. Ist das Erbe von geringem Wert, kann das Justizministerium bzw. eine von ihm ermächtigte Stelle von der Erfüllung der Vorgaben über das Einfrieren des Pflichtteils dispensieren (§ 53 Abs. 2 ARL). Nähere Regelungen über die Anlage des "eingefrorenen Pflichtteils" trifft § 54 ARL.

 

Rz. 133

Ist der Pflichtteil "eingefroren", kann der Erbe nach § 55 Abs. 1 ARL nicht unter Lebenden (wohl aber von Todes wegen) über den Pflichtteil verfügen. Unter Lebenden ist nur eine Verfügung über den Kapitalertrag möglich. Auch eine Zwangsvollstreckung seiner Gläubiger in das festgelegte Kapital scheidet aus (so § 55 Abs. 2 ARL). Dasselbe gilt hinsichtlich nicht abgehobener Zinsen und Einnahmen bis zu sechs Monaten nach dem Verfallsdatum. Muss der Erbe Schadensersatz oder Erstattung wegen eines Schadens leisten, den er vorsätzlich oder fahrlässig gegenüber einer Person oder Sache verursacht hat, kann durch Urteil bestimmt werden, dass die "Einfrierung" keine Auszahlung aus den "eingefrorenen" Mitteln hindert.

 

Rz. 134

§ 56 ARL gibt dem Justizministerium (oder einer von diesem beauftragten Stelle) das Recht, eine festgelegte Erbschaft freizugeben, wenn

dies den Wohlfahrtsinteressen des Erben entspricht;
die Erbschaft von geringem Wert ist; oder
das "Einfrieren" offensichtlich nicht mehr einem billigen Zweck dient.
 

Rz. 135

Beinhaltet eine testamentarische Bestimmung eine Ausbezahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für den Fall des Eintritts bestimmter Umstände, erfolgt nach § 57 ARL die Auszahlung durch eine vom Justizministerium bestimmte Verwaltungsabteilung. Beruht die Auszahlung hingegen auf einer Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Erfüllung einer testamentarischen Bedingung, erfolgt die Auszahlung durch das Justizministerium (oder eine von diesem ermächtigte Stelle).

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