Rz. 142

Die gemeinsame Personensorge der Eltern (siehe Rdn 55) setzt sich nach einer Scheidung fort, es sei denn, sie haben vereinbart, dass einem von ihnen das alleinige Personensorgerecht zustehen soll (§ 8 i.V.m. § 10 FAL[101]).

 

Rz. 143

Haben die Eltern ein alleiniges Personensorgerecht vereinbart, muss diese Vereinbarung, um Gültigkeit zu erlangen, der Agentur für Familienrecht mitgeteilt werden. Ist ein Verfahren über das Personensorgerecht vor Gericht anhängig, kann die Mitteilung gegenüber dem Gericht erfolgen. Bei Uneinigkeit der Eltern oder Zustimmungsverweigerung entscheidet die Agentur für Familienrecht bzw. das Familiengericht – wobei sich die Frage der Entscheidungskompetenz nach dem FHL richtet (§ 30a FAL) – darüber, ob ein gemeinsames Personensorgerecht fortbestehen oder ein alleiniges Sorgerecht statuiert werden soll. Eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts ist (mit Ausnahme von Fällen, in denen ein Elternteil nach Maßgabe von § 4a FAL wegen einer Gewalttat verurteilt worden ist) nur dann möglich, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass die Eltern im Hinblick auf das Kind betreffende Umstände nicht zu dessen Wohl miteinander zusammenarbeiten werden (§ 11 FAL).

 

Rz. 144

Eine Wiederherstellung der gemeinsamen Personensorge bei geschiedenen Eltern erfolgt dann, wenn diese eine dahingehende Vereinbarung treffen, die sie der Agentur für Familienrecht bzw. im Falle eines bei Gericht anhängigen Verfahrens dem Gericht mitteilen (§ 7 i.V.m. § 9 FAL).

 

Rz. 145

Das Personensorgerecht kann durch Vereinbarung der Eltern auch von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden. Es muss dann lediglich eine Mitteilung an die Agentur für Familienrecht erfolgen. Ist ein Verfahren über das Personensorgerecht vor Gericht anhängig, kann die Mitteilung an das Gericht erfolgen. Das Personensorgerecht kann durch eine von der Agentur für Familienrecht genehmigte Vereinbarung auch einem Dritten übertragen werden. Die Personensorge kann des Weiteren einem Ehepaar bzw. – seit dem 1.3.2016 – auch einem Paar, das in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, gemeinsam übertragen werden, z.B. einem Elternteil und dessen Ehegatten. Ist ein Verfahren über das Personensorgerecht vor Gericht anhängig, kann die Genehmigung der Vereinbarung durch das Gericht erfolgen (§ 13 FAL).

 

Rz. 146

Eine Personensorgerechtsänderung durch Urteil regelt weiterhin § 14 FAL. Auf Antrag eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils kann das Gericht entscheiden, dass diesem ein alleiniges bzw. beiden Eltern ein gemeinsames Personensorgerecht zugesprochen werden soll. Das Gericht kann auch eine Vereinbarung der Eltern, wonach das Personensorgerecht auf Dritte übertragen wird, ändern.

 

Rz. 147

Ist ein Verfahren über das Personensorgerecht eingeleitet, kann die bearbeitende Behörde auf Antrag eines Elternteils und unter Berücksichtigung des Kindeswohls einem der Eltern vorübergehend, d.h. bis zum Abschluss einer diesbezüglichen Vereinbarung oder einer vollstreckbaren Entscheidung, das Sorgerecht zuerkennen (näher §§ 26 f. FAL).

 

Rz. 148

Neben der Frage des Personensorgerechts enthält das FAL in Kapitel 3 Bestimmungen über den Wohnsitz (bopæl) des Kindes. Sind sich Eltern, die gemeinsam personensorgeberechtigt sind, nicht darüber einig, bei welchem Elternteil das Kind wohnen soll, kann die Agentur für Familienrecht bzw. das Familiengericht diese Frage entscheiden.[102] Eltern, die das Personensorgerecht gemeinsam ausüben, können vereinbaren, dass das Kind einen "geteilten Wohnsitz" haben soll – d.h. jeweils bei jedem Elternteil seinen Wohnsitz hat.[103] Dies bedeutet in praktischer Hinsicht, dass sich die Eltern in allen wesentlichen Belangen des täglichen Lebens des Kindes absprechen müssen. Eine solche Vereinbarung kann allerdings durch Mitteilung des einen Elternteils an den anderen einseitig und jederzeit wieder aufgehoben werden. Auch nach einer Beendigung der Vereinbarung besteht der geteilte Wohnsitz aber interimsmäßig fort, bis eine neue Vereinbarung über den Wohnsitz bzw. das Umgangsrecht des Kindes durch die Eltern selbst, die Agentur für Familienrecht oder das Familiengericht getroffen worden ist.

 

Rz. 149

Das 4. Kapitel FAL regelt das "Beisammensein" (samvær). Es wird dabei angestrebt, dass das Kind – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – einen persönlichen Kontakt zu dem Elternteil, bei dem es nicht dauerhaft wohnt, aufrechterhält. Ist einer oder sind beide Elternteile verstorben bzw. hat das Kind mit dem Nicht-Personensorgeberechtigten nur sehr wenig Umgang, kann zugunsten der nächsten Angehörigen (auf deren Antrag hin) ein Umgangsrecht festgelegt werden. Die Gewährung eines Umgangsrechts kann so weit gehen, dass sich das Kind an bis zu 7 von 14 Tagen bei dem Nicht-Personensorgeberechtigten aufhält.[104]

 

Rz. 150

Gemäß § 2 des Gesetzes über die elterliche Vermögenssorge soll der Inhaber des Personensorgerechts auch Inhaber des Vermögenssorgerechts sein. Im Falle eines gemeinsamen Personensorgerechts besteht somit ein gemeinsames Vermögenssorg...

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