Rz. 55
Im dänischen Personensorgerecht wurde mit dem Gesetz über die Verantwortung der Eltern (forældreansvarslov – FAL) aus dem Jahre 2007[36] verstärkt eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Personensorge befürwortet und erleichtert. In Bezug auf Verheiratete bestimmt § 6 FAL, dass die Eltern gemeinsam die elterliche Personensorge ausüben, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren oder später heiraten.[37] Besteht ein gemeinsames elterliches Personensorgerecht, müssen wesentliche Entscheidungen, die das Kind betreffen, von beiden Elternteilen einvernehmlich getroffen werden. Leben die Eltern nicht zusammen, ist allerdings der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, dazu befugt, im Alleingang über übergeordnete Fragen, die den Alltag des Kindes betreffen, einschließlich der Frage, wo dessen Wohnsitz in Dänemark sein soll, zu entscheiden. Ist der Wohnsitz des Kindes jedoch "geteilt" – ein Modell, das Eltern nach Maßgabe von § 18a FAL vereinbaren können und das außerdem automatisch in den ersten drei Monaten nach Aufhebung des Zusammenlebens der Eltern kraft Gesetzes gilt –, können die Eltern nur einvernehmlich über diese Fragen entscheiden (§ 3 Abs. 1 FAL). Mit der gemeinsamen Personensorge (forældremyndighed) folgt nach § 2 des Gesetzes über die elterliche Vermögenssorge[38] auch eine gemeinsame elterliche Vermögenssorge (værgemål). Dem Inhaber der Personensorge kann nur "unter ganz besonderen Umständen" das Vermögenssorgerecht entzogen werden.
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