Rz. 55

Im dänischen Personensorgerecht wurde mit dem Gesetz über die Verantwortung der Eltern (forældreansvarslov – FAL) aus dem Jahre 2007[36] verstärkt eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Personensorge befürwortet und erleichtert. In Bezug auf Verheiratete bestimmt § 6 FAL, dass die Eltern gemeinsam die elterliche Personensorge ausüben, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren oder später heiraten.[37] Besteht ein gemeinsames elterliches Personensorgerecht, müssen wesentliche Entscheidungen, die das Kind betreffen, von beiden Elternteilen einvernehmlich getroffen werden. Leben die Eltern nicht zusammen, ist allerdings der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, dazu befugt, im Alleingang über übergeordnete Fragen, die den Alltag des Kindes betreffen, einschließlich der Frage, wo dessen Wohnsitz in Dänemark sein soll, zu entscheiden. Ist der Wohnsitz des Kindes jedoch "geteilt" – ein Modell, das Eltern nach Maßgabe von § 18a FAL vereinbaren können und das außerdem automatisch in den ersten drei Monaten nach Aufhebung des Zusammenlebens der Eltern kraft Gesetzes gilt –, können die Eltern nur einvernehmlich über diese Fragen entscheiden (§ 3 Abs. 1 FAL). Mit der gemeinsamen Personensorge (forældremyndighed) folgt nach § 2 des Gesetzes über die elterliche Vermögenssorge[38] auch eine gemeinsame elterliche Vermögenssorge (værgemål). Dem Inhaber der Personensorge kann nur "unter ganz besonderen Umständen" das Vermögenssorgerecht entzogen werden.

[36] Gesetz Nr. 499 vom 6.6.2007, nunmehr i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 776 vom 7.8.2019 (forældreansvarsloven).
[37] Leben die Ehegatten nicht zusammen, können sie allerdings – durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber der Agentur für Familienrecht – wirksam vereinbaren, dass einer von ihnen die elterliche Personensorge allein ausüben soll (§ 10 FAL). Sind sich Eltern, die die elterliche Personensorge gemeinsam ausüben, aber nicht zusammen wohnen, in der Frage der Ausübung der Personensorge nicht einig, entscheidet je nach Komplexität und Schwere des Streits (nach Maßgabe des Gesetzes über die Agentur für Familienrecht) die Agentur für Familienrecht oder das Familiengericht darüber, ob die gemeinsame Ausübung der Personensorge weitergeführt oder einem der Eltern allein erteilt werden soll. Die gemeinsame Ausübung der Personensorge kann allerdings grundsätzlich nur dann wieder aufgehoben werden, falls Gründe zur Annahme bestehen, dass die Eltern über die das Kind betreffenden Umstände nicht zu dessen Wohle miteinander zusammenarbeiten können (§ 11 FAL). Auf Antrag eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils kann umgekehrt aber entschieden werden, dass ein gemeinsames Personensorgerecht gelten soll oder aber dem antragstellenden Elternteil das Personensorgerecht allein zugeteilt wird (§ 14 FAL).
[38] I.d.F. der Bekanntmachung Nr. 1015 vom 20.8.2007 mit späteren Änderungen (værgemålslov).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge