Rz. 110

Nach § 30 Abs. 1 ÆL hat ein Ehegatte nach sechs Monaten Getrenntleben ein Recht auf Scheidung.

Bei gegenseitigem Einvernehmen kann die Scheidung aber auch sofort erfolgen (§ 29 ÆL).

 

Rz. 111

Haben Ehegatten, die einvernehmlich eine sofortige Scheidung wünschen, ein oder mehrere gemeinsame(s) minderjährige(s) Kind(er), muss der Scheidung allerdings (im Interesse des Kindeswohls) eine dreimonatige Reflektionsperiode (Bedenkzeit) ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Scheidung vorausgehen (§ 42a Abs. 1 ÆL). Anschließend kann die Agentur für Familienrecht gemäß § 42a Abs. 1 ÆL die Scheidung bewilligen, unter der Voraussetzung, dass

beide Ehegatten innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bedenkzeit den Scheidungsantrag bestätigen (Nr. 1),
die Voraussetzungen in § 42 ÆL erfüllt sind, d.h. die Ehegatten sich über die zentralen mit der Scheidung einhergehenden Bedingungen einig sind (vgl. zu § 42 ÆL) (Nr. 2), und
beide Ehegatten sich vor der gemeinsamen Bestätigung des Scheidungsantrags einer – auf digitalem Wege erfolgenden – kurzen Beratung unterziehen, bei der den Eltern Informationen und Hilfestellungen zur Lösung paarbezogener Konflikte sowie zu scheidungsbezogener Kommunikation mit ihren Kindern gegeben werden (Nr. 3).[71]
 

Rz. 112

Ein Ehegatte hat in folgenden Fällen ein Recht auf sofortige Scheidung:

Die Ehegatten sind sich darüber einig, dass sie sich ohne Bedenkzeit scheiden lassen wollen (§ 29 ÆL).
Die Ehegatten haben aufgrund eines Zerwürfnisses während der letzten zwei Jahre getrennt gelebt (§ 32 ÆL).
Der andere Ehegatte ist untreu gewesen oder hat ein vergleichbares sexuelles Verhältnis aufgenommen. Etwas anderes gilt dann, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte mit dem Verhalten einverstanden war oder sich so verhalten hat, dass dies als Verzicht auf sein Scheidungsrecht ausgelegt werden kann. Ein sexuelles Verhältnis während des bewilligten Getrenntlebens (separation) verleiht hingegen kein Recht auf eine sofortige Scheidung. Der Antrag auf Ehescheidung muss spätestens sechs Monate, nachdem der betrogene Ehegatte von dem Verhältnis Kenntnis erlangt hat, und spätestens zwei Jahre nach der Untreue eingereicht werden (§ 33 ÆL).
Der andere Ehegatte hat vorsätzlich grobe Gewalt gegenüber dem die Scheidung Begehrenden, Kindern oder nahen Verwandten ausgeübt. Der Antrag auf Ehescheidung muss dann spätestens ein Jahr nach Kenntniserlangung und drei Jahre, nachdem die Tat begangen wurde, eingereicht werden (§ 34 ÆL).
Der andere Ehegatte ist (unter Verstoß gegen § 9 ÆL; siehe Rdn 3) eine neue Ehe eingegangen (§ 35 ÆL).
Der andere Ehegatte hat in gesetzwidriger Weise ein Kind des die Scheidung Begehrenden aus dem Land entführt oder im Ausland zurückgehalten. Der Antrag auf Ehescheidung muss dann, solange dieser Zustand andauert oder spätestens ein Jahr, nachdem das Kind nach Dänemark zurückgebracht worden ist, eingereicht werden (§ 36 ÆL).
[71] Treffen Ehepaare mit gemeinsamen minderjährigen Kindern die Wahl, statt sich einer "sofortigen Scheidung" zu bedienen, ihre Scheidung erst nach sechs Monaten Getrenntleben zu beantragen, ist mit einer Scheidungsbewilligung keine entsprechende Beratungspflicht verbunden.

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