Rz. 69

Ein Erblasser kann sich nach § 68 ARL dazu verpflichten, kein Testament zu errichten oder zu widerrufen. Die Erklärung muss in Übereinstimmung mit den Regeln über die Testamentserrichtung erfolgen. Ist der Erblasser nicht voll geschäftsfähig (umyndig), müssen der Vormund und die Staatsverwaltung dazu ihre Einwilligung erteilen.

 

Rz. 70

Das 15. Kapitel (§ 92 ARL) regelt die Permutation. Hat der Erblasser einem Erben eine bestimmte Verwendung der Erbschaft oder Einschränkungen in der Verfügungsmacht über dieselbe auferlegt, kann nach § 92 Abs. 1 ARL das Justizministerium oder eine von diesem ermächtigte Stelle beim Vorliegen besonderer Gründe Abweichungen vom Testament zulassen. Bei der Entscheidung sind vor allem der Zweck und der Charakter der testamentarischen Verfügung, geänderte Verhältnisse (auch gesellschaftlicher Anschauungen) seit Errichtung des Testaments, die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügung sowie die Rücksicht auf Belange des Erbens maßgeblich (§ 92 Abs. 2 ARL). Hat der Testator einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, bedarf eine Änderung gem. § 92 Abs. 3 ARL grundsätzlich der Zustimmung des Testamentsvollstreckers.

 

Rz. 71

Nach dem 16. Kapitel (§ 93 ARL) – Schenkungen von Todes wegen u.A. (dødsgaver mv) – finden die Regelungen über Testamente entsprechende Anwendung auf

Schenkungsversprechen, die zu Lebzeiten des Schenkers gemacht, aber erst nach dessen Tod erfüllt werden sollen, und
Schenkungen, die kurz vor dem Tod des Schenkers zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Tod als kurz bevorstehend vermutet werden muss und der Schenker darum wusste. Letzteres gilt nicht für gewöhnliche Geschenke.

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