Rz. 115

Die Gesellschaft kann neben der Geschäftsführung durch einen Verwaltungsrat (bestyrelse) geleitet werden (vgl. § 111 Abs. 1 Nr. 1 SEL; siehe Rdn 102). Die ApS muss nach § 111 Abs. 3 SEL zwingend einen Verwaltungsrat bzw. einen Aufsichtsrat (tilynsråd) haben (siehe Rdn 116 ff.), wenn sie der Arbeitnehmermitbestimmung unterliegt (siehe Rdn 123 ff.) und die Mitarbeiter beschlossen haben, ihr Vertretungsrecht im obersten Leitungsorgan wahrzunehmen.

 

Rz. 116

Der Verwaltungsrat nimmt die übergeordnete und strategische Leitung der Gesellschaft wahr und ernennt die Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 Nr. 1 SEL). Er hat nach § 115 SEL außerdem eine verantwortbare Organisation der Gesellschaftsaktivitäten zu sichern und darauf zu achten, dass

Buchführung und Vermögensverwaltung auf eine den Verhältnissen der Gesellschaft befriedigende Weise überwacht werden;
die notwendigen Verfahren zur Risikosteuerung und zur Ausübung einer gesellschaftsinternen Kontrolle eingeführt sind;
der Verwaltungsrat laufend über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft unterrichtet wird;
die Geschäftsführung ihre Arbeit ordnungsgemäß und den Richtlinien des Verwaltungsrats folgend ausübt; und
der Kapitalstock der Gesellschaft jederzeit ausreichend ist.
 

Rz. 117

Das SEL enthält keine Regelungen über die Wahl des Verwaltungsrats einer ApS. Die Gesellschafter sind insoweit frei, darüber zu entscheiden (arg. e contrario zu § 111 Abs. 1 Nr. 1 SEL in Bezug auf die A/S – womit sie bspw. in der Satzung bestimmen können, dass die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats von anderen als den Gesellschaftern der ApS gewählt werden). Mitglieder des Verwaltungsrats einer ApS dürfen zugleich der Geschäftsführung angehören. Eine völlige Personengleichheit wird jedoch in der Praxis kaum vorkommen. Ein Verwaltungsratsmitglied kann gem. § 121 Abs. 1 SEL jederzeit aus dem Verwaltungsrat ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung ist dem Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat und – wenn das Mitglied nicht von der Gesellschafterversammlung gewählt worden ist – außerdem dem gegenüber abzugeben, der das Verwaltungsratsmitglied bestellt hat. Ein Verwaltungsratsmitglied kann auch jederzeit von demjenigen abberufen werden, der es bestellt oder gewählt hat.

 

Rz. 118

Hat eine Gesellschaft einen Aufsichtsrat (tilsynsråd), ist dieser reines Kontrollorgan. Der Aufsichtsrat muss dabei – vergleichbar dem Verwaltungsrat (siehe Rdn 116) – nach § 116 Abs. 1 SEL darauf achten, dass

Buchführung und Vermögensverwaltung auf eine den Verhältnissen der Gesellschaft befriedigende Weise überwacht werden;
die notwendigen Verfahren zur Risikosteuerung und zur Ausübung einer gesellschaftsinternen Kontrolle eingeführt sind;
der Aufsichtsrat laufend über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft unterrichtet wird;
die Geschäftsführung ihre Arbeit ordnungsgemäß ausübt; und
der Kapitalstock der Gesellschaft jederzeit ausreichend ist.
 

Rz. 119

Im Hinblick auf die Wahl zum Aufsichtsrat und das Ausscheiden aus demselben gelten die Vorschriften für den Verwaltungsrat entsprechend (siehe Rdn 117).

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