Rz. 102

Das SEL eröffnet der ApS die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Leitungsmodellen zu wählen. Die ApS kann nach § 111 SEL entweder ausschließlich von einer Geschäftsführung (direktion) oder aber – neben der Geschäftsführung – von einem Verwaltungsrat (bestyrelse) bzw. einem Aufsichtsrat (tilsynsråd) geleitet werden. Hat die Gesellschaft nur ein Leitungsorgan (Geschäftsführung – monistische Struktur), übt dieses sämtliche Leitungsaufgaben aus. Hat die Gesellschaft beide Organe (dualistische Struktur), nimmt die Geschäftsführung die Leitung der täglichen Geschäfte wahr, während der Verwaltungsrat als übergeordnetes Leitungs- und Kontrollorgan bzw. der Aufsichtsrat als reines Kontrollorgan fungiert.

 

Rz. 103

Die Personen, die die Leitung der Gesellschaft übernehmen, müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und dürfen nicht unter Vormundschaft (nach § 5 Vormundschaftsgesetz [vrgemålslov]) oder unter Betreuung (nach § 7 Vormundschaftsgesetz) stehen (§ 112 SEL).

 

Rz. 104

Vorschriften über die Geschlechterverteilung in der Gesellschaftsleitung bestehen seit dem 1.4.2013 für "große" Unternehmen. Als solche werden Unternehmen verstanden, die in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren zwei der folgenden drei Kriterien überschreiten: Eine Bilanzsumme von 156 Mio. dkr, einen Nettoumsatz von 313 Mio. dkr und eine durchschnittliche Anzahl von Beschäftigten von 250 (so § 139c SEL i.V.m. § 7 des Jahresbilanzgesetzes sowie der Richtlinie der Gewerbeverwaltung "vejledning om måltal og politikker for den knsmssige sammenstning af ledelsen og for afrapportering herom", abrufbar unter www.erhvervsstyrelsen.dk). Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine verbindliche Mindestquote für Frauen/Männer.

 

Rz. 105

Unternehmen, deren Leitung aus mehr als einem Mitglied besteht und die keine "gleichmäßige" Geschlechterverteilung, verstanden als eine Verteilung von 40 zu 60 % männlich-weiblich oder weiblich-männlich aufweisen, sind verpflichtet, für das oberste Leitungsorgan eine spezifische und vom Unternehmen als realistischerweise innerhalb von vier Jahren erreichbare Zielzahl für das unterrepräsentierte Geschlecht aufzustellen. Dabei soll der Unternehmensleitung eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung der Gleichstellung eingeräumt werden. Als "oberstes Leitungsorgan" wird dabei nur der ggf. von der Generalversammlung gewählte Verwaltungsrat verstanden. Das zentrale Leitungsorgan ist verpflichtet, für die übrigen Leitungsebenen eine konkrete Politik zur Erhöhung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts auszuarbeiten. Im Jahresbericht müssen die Zielzahlen, die Geschlechterpolitik und der Status insoweit im Geschäftsbericht der Gesellschaftsleitung (vgl. § 99b des Jahresbilanzgesetzes) dargestellt werden.

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