Rz. 95

Jedem Gesellschafter oder einem Leitungsmitglied der Gesellschaft steht nach § 109 Abs. 1 SEL innerhalb von drei Monaten nach einer Beschlussfassung (ansonsten gilt der Beschluss als rechtsgültig, § 109 Abs. 2 SEL) ein Klagerecht gegen nicht rechtmäßig zustande gekommene oder gesetz- bzw. satzungswidrige Beschlüsse zu. Die Präklusionswirkung nach Ablauf von drei Monaten tritt gem. § 109 Abs. 3 SEL in folgenden Fällen nicht ein:

wenn der Beschluss auch mit Zustimmung aller Gesellschafter unzulässig gewesen wäre;
wenn nach dem SEL oder der Satzung die Zustimmung aller oder bestimmter Gesellschafter erforderlich wäre, diese aber nicht erfolgt ist;
wenn die Einberufungsregeln für die Gesellschafterversammlung in erheblichem Maße außer Acht gelassen wurden; bzw.
wenn ein Gesellschafter, der die Klage nach Ablauf von drei Monaten, jedoch spätestens 24 Monate nach der Beschlussfassung erhoben hat, einen hinreichenden Grund für die Verzögerung geltend machen kann und das Gericht dem unter Berücksichtigung der Umstände stattgibt.
 

Rz. 96

Liegt nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß i.S.v. § 109 Abs. 1 SEL vor, erklärt es den Beschluss durch Urteil für unwirksam oder ändert ihn ab (§ 109 Abs. 4 SEL). Eine Änderung des Beschlusses setzt zum einen einen entsprechenden Antrag und zum anderen die Möglichkeit voraus, dass das Gericht in der Lage ist, festzustellen, welchen Inhalt der Beschluss rechtmäßigerweise hätte haben müssen. Das Urteil entfaltet Rechtswirkungen auch für und gegen jene Gesellschafter, die keine Klage erhoben haben.

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