Leitsatz (amtlich)

Begehrt ein Anleger, der sich nur mittelbar über den sog. Treuhandkommanditisten an einer Kommanditgesellschaft beteiligt hat und dem gesellschaftsvertraglich die Ausübung von Stimm- und Kontrollrechten namens der Treuhänderin gestattet ist, die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung, so muss er auch in Anwendung der Rechtsprechung des BGH zu den Folgen einer Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Prozess offenlegen, dass er fremdes Recht (des Treuhänders) geltend macht (Fortführung von BGH v. 30.3.1987 - II ZR 163/86, MDR 1987, 911 = NJW 1987, 2677).

Eine bloß intern erklärte Ermächtigung des Treuhandkommanditisten zur Klageerhebung kann aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erst ab dem Zeitpunkt Wirkung entfalten, zu dem die Rechte des Ermächtigenden in den Rechtsstreit eingeführt wurden.

Geschieht dies erst nach Ablauf der gesellschaftsvertraglichen Ausschlussfrist, tritt hinsichtlich der geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe Rügeverlust ein.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 26.07.2004; Aktenzeichen 14 HKO 22981/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 26.7.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren entstandenen Kosten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Feststellung der Unwirksamkeit des zu Tagesordnungspunkt 4 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 16.10.2003 gefassten Beschlusses.

Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 3) die Herstellung und Verwertung von international verwertbaren Kinofilmen und damit verbundenen Nebenprodukten. Hierzu ermöglicht § 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten dem Kapitalanleger wahlweise den direkten Beitritt als Kommanditist oder die mittelbare Beteiligung über die I. GmbH als Treuhänderin.

Mit Zeichnungsschein vom 12.12.2002 (Anlage K 1) erwarb die Klägerin mittels eines Treuhandvertrags mit der Streitverkündeten eine indirekte Beteiligung an der Beklagten i.H.v. 25.000 EUR.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 16.10.2003 wurden mit Stimmenmehrheit von 82,5 % und gegen den zu Protokoll erklärten Widerspruch der Klägerin umfangreiche Ergänzungen und Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Beklagten beschlossen. Wegen der Einzelheiten dieser Beschlussfassung wird auf Seiten 5 bis 9 des Ersturteils Bezug genommen.

Nach § 8 Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten kann die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Absendung des Protokolls geltend gemacht werden, wobei die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist.

Die Klägerin hält den zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss schon deshalb für nichtig, da er unzulässig in den unverfügbaren Kernbereich der Gesellschafter eingreife. Zum anderen halte der gefasste Beschluss einer Inhaltskontrolle nach den §§ 138, 242 BGB nicht stand.

Ihre Aktivlegitimation hat die Klägerin in ihrer Klage vom 26.11.2003, beim LG eingegangen am 12.12.2003, darauf gestützt, dass sie selber mittels ihrer Rechte aus dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag zur Klage berechtigt sei. Dies ergebe sich insb. auch aus der Rechtsprechung des BGH zu den Folgen der Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand (BGH v. 30.3.1987 - II ZR 163/86, MDR 1987, 911 = NJW 1987, 2677). Mit Schriftsatz vom 25.3.2004 hat die Klägerin hilfsweise vorgetragen, dass sie im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft zur Klage im eigenen Namen befugt sei, da sie hierzu von der Streitverkündeten in einem Gespräch vom 15.12.2003 ermächtigt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 16.10.2003 zu Tagesordnungspunkt 4 gefasste Gesellschafterbeschluss unwirksam ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu die Auffassung vertreten, dass die Klägerin aufgrund ihrer nur schuldrechtlichen Beteiligung an der Treuhandkommanditistin nicht aus eigenem Recht klagebefugt sei. Darüber hinaus fehle es auch an den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, da die Treuhandkommanditistin die Klägerin nicht zur Geltendmachung fremder Rechte ermächtigt habe.

Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei weder aus eigenem Recht noch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft befugt, den zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss anzugreifen.

Da sich die Klägerin für eine indirekte Beteiligung entschieden habe, komme ihr eine Gesellschafterstellung nicht zu. Aus § 8 Ziff. 5 und 9 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich lediglich die Befugn...

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