Rz. 161

Die Umschreibung des Grundbuchs aufgrund der Erbfolge vollzieht sich wie folgt: Nach § 12 Abs. 1 des Grundbuchgesetzes (tinglysningslov[27]) wird bei einer Auseinandersetzung unter den Erben selbst (privat skifte – siehe Rdn 146 f.) und bei fortgeführter Gütergemeinschaft (uskiftet bo – siehe Rdn 44 ff.) eine Erklärung des Nachlassgerichts, dass die Erben den Nachlass zur Auseinandersetzung übernommen haben bzw. dass der Nachlass dem überlebenden Ehegatten zur fortgesetzten Gütergemeinschaft überlassen worden ist, in das Grundbuch eingetragen. Die Eintragung kann von jedem (insbesondere auch von Gläubigern der Erben) verlangt werden. Eine solche Erklärung des Nachlassgerichts ist ausreichende Grundlage für die Betroffenen, um Dokumente bezüglich des Eigentums ins Grundbuch eintragen lassen zu können. Die eingetragene Erklärung des Nachlassgerichts ist als Zwischenglied zwischen dem Verstorbenen und demjenigen, der später das Eigentum erwirbt, notwendig. Es reicht nicht aus, die Erklärung des Nachlassgerichts dem Kaufbrief später lediglich beizufügen.

 

Rz. 162

Es wird angenommen, dass die eingetragene Teilungsabschrift auch als Grundlage für die Bestellung von Hypothekenrechten und anderen beschränkt dinglichen Rechten ausreicht.

[27] Nr. 111 aus dem Jahre 1926 i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 1075 vom 30.9.2014 (mit späteren Änderungen).

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