Leitsatz

Über Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne einzelner selbstständiger Wohnungseigentümergemeinschaften kann eine aus allen Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft (Häuserblöcken) gebildete "Dachgemeinschaft" (Gesamtanlage) nicht wirksam beschließen.

 

Fakten:

Gemäß §§ 28 Abs. 5, 23 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die vom Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit. Hierbei ist strikt darauf zu achten, dass die Abstimmung durch Wohnungseigentümer im Rechtssinne, also solche Eigentümer erfolgt, die einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück inne haben und die über die mit diesem Grundstück verbundenen Angelegenheiten abstimmen. So wie bei einer Mehrhausanlage die Wohnungseigentümer eines Hauses nicht über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan für dieses allein beschließen können, weil die Abrechnung notwendigerweise Kosten enthält, die das Gemeinschaftseigentum insgesamt betreffen, über die nur alle Wohnungseigentümer gemeinsam beschließen können, kann über Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne einzelner selbstständiger Wohnungseigentümergemeinschaften nicht eine aus allen Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften gebildete "Dachgemeinschaft" beschließen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2003, 3 Wx 223/02

Fazit:

Der verständliche Wunsch vieler Verwalter, alle oder zumindest einige der verwalteten voneinander aber unabhängigen Wohnungseigentümergemeinschaften möglichst in vielen Verwaltungsangelegenheiten "über einen Kamm zu scheren", scheitert darüber hinaus auch unter anderem noch am Verbot der Durchführung gemeinsamer Wohnungseigentümerversammlungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge