Der Lagenachteil einer Dachgeschosswohnung bleibt bei der Heiz- und Betriebskostenabrechnung regelmäßig unberücksichtigt. Entstehen dem Nutzer höhere Heizkosten, muss er diese selbst tragen.[1] Es besteht auch keine Verpflichtung, für eine zusätzliche Wärmeisolierung zu sorgen.[2] Ausnahmsweise könnte der Mieter einen Anspruch haben, den Abrechnungsmaßstab zu ändern, wenn sich bei der Abrechnung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine unzumutbare Mehrbelastung des Mieters ergibt. Hierbei sind zugunsten des Vermieters allerdings strenge Maßstäbe anzulegen.[3]

 
Hinweis

Hohe Heizkosten sind kein Mangel

Allein der Umstand, dass die Wohnung wegen ihrer Besonderheit hohe Heizkosten verursacht, stellt noch keinen Mangel dar.[4]

Auch die Tatsache, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil nicht den nach seiner Errichtung in Kraft getretenen Vorschriften über die Wärmedämmung entspricht, gibt dem Mieter weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Mietminderung.[5]

Die Kosten der Gartenpflege können üblicherweise auf den oder die Mieter umgelegt werden, wenn es sich um offene, für den oder die Mieter zugängliche Flächen handelt.[6] Hierbei handelt es sich um alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten bis auf die Erstausstattung und die Grundüberholung.

[1] AG Neuss, Urteil v. 12.11.1986, 30 C 482/86, WuM 1987 S. 229.
[2] LG Berlin, Urteil v. 5.5.1988, 7 S 166/87, ZMR 1987 S. 380.
[4] LG Hamburg, Urteil v. 12.11.1986, 30 C 482/86, WuM 1988 S. 350.

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