Naturgemäß steht es den Parteien frei, das gemeinsame Eigentum auch weiterhin als solches zu halten. Kriterien, nach denen diese Entscheidung zu treffen ist, sind:

  • Sind die Parteien rein emotional in der Lage, gemeinsam Entscheidungen auf Dauer zu treffen?
  • Was geschieht mit dem Besitz?

    • Bleibt einer der Ehegatten (gegebenenfalls mit den Kindern) darin wohnen und steht ihm Unterhalt zu (oder hat er welchen zu zahlen), so bemisst sich der Wohnvorteil für die Zeit bis zur Scheidung nach dem Betrag, der aufzuwenden ist, um eine dem Lebensstandard der Parteien angemessene Wohnung zu mieten, nach oben begrenzt auf den vollen Wohnvorteil.
    • Für die Zeit nach der Scheidung ist der objektive Wohnwert anzusetzen.
  • Die verbrauchsunabhängigen Kosten kann der, der Unterhalt zu zahlen hat, als Verbindlichkeiten abziehen. Der Unterhaltsberechtigte kann sie, wenn er sie zahlt, bedarfserhöhend geltend machen.
  • Die Hausschulden sind bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages von der vollen monatlichen Rate abzuziehen, wenn die Parteien im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist nur noch der Zinsanteil abzugsfähig.
  • Zu denken ist ferner an das Verlangen einer Nutzungsentschädigung gegenüber demjenigen, der im Objekt verblieben ist. Dies macht sich aber nur im Ergebnis bemerkbar, wenn kein Unterhalt geschuldet ist.
 

Beispiel:

Herr Müller zieht aus dem gemeinsamen Haus aus, seine Frau bleibt im Objekt. Im Zuge der Wohnungszuweisung macht er einen Nutzungsentschädigungsanspruch geltend.

Ohne Nutzungsentschädigung ergibt sich bei einem Wohnvorteil von 400 EUR folgende Unterhaltsberechnung:

 
Einkünfte Herr Müller 3.000 EUR    
Bonus ./. 300 EUR    
  2.700 EUR    
Einkünfte Frau Müller 0 EUR    
Wohnvorteil 400 EUR    
  2.300 EUR davon ½ 1.150 EUR

Wird eine Nutzungsvergütung zugesprochen, so beträgt sie 200 EUR, weil Frau Müller nur zu ½ den Miteigentumsanteil des Mannes nutzt.

 
Einkünfte Herr Müller 3.000 EUR    
Bonus ./. 300 EUR    
Nutzungsentschädigung 200 EUR    
  2.900 EUR    
Einkünfte Frau Müller 0 EUR    
Wohnvorteil 200 EUR    
  2.700 EUR davon ½ 1.350 EUR

Frau Müller hat 200 EUR an den Mann an Nutzungsentschädigung zu zahlen und einen Unterhaltsanspruch über 1.350 EUR, am vorherigen Ergebnis ändert sich also nichts.

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