Das Wichtigste in Kürze:

1. Die DNA-Untersuchung hat sich seit ihrer Einführung in die deutsche Kriminaltechnik zu einem der wirksamsten Sachbeweise entwickelt.
2. Das Analyseverfahren basiert allgemein auf hoch entwickelten molekularbiologischen Verfahren, mit denen bestimmte, sich wiederholende Sequenzen im DNA-Molekül ermittelt werden.
3. Die DNA-Untersuchung erlangt in der Kriminalistik immer dann Bedeutung, wenn es um den Nachweis von ggf. vom Beschuldigten stammenden Blut- oder Sekretspuren geht.
4. Erfolgreich untersuchen lassen sich mit den verschiedenen Methoden Blut, Sperma und andere Gewebespuren, die vom Umfang her ein bestimmtes Mengenaufkommen haben müssen.
5. Der Beweiswert der DNA-Untersuchung wird allgemein als hoch angesehen, teilweise aber auch noch eingeschränkt beurteilt.
6. Die Rspr. erkennt die DNA-Untersuchung grds. als zulässiges Beweismittel, und zwar sowohl zum Täterausschluss als u.a. auch zur Täterfeststellung, an. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Maßnahme sind in § 81e geregelt.
7. Das bei einer DNA-Untersuchung nach § 81e einzuhaltende Verfahren regelt § 81f.
8. Die Zulässigkeit eines sog. Massenscreenings wird von § 81h geregelt.
9. Geregelt ist inzwischen auch der sog. "Beinahetreffer".
10. Der Verteidiger muss, wenn er einen Beweisantrag auf Einholung eines DNA-Gutachten u.a. darauf hinweisen, dass nach der Rspr. des BGH einem Beweisantrag auf Durchführung einer DNA-Untersuchung zum Beweis, dass der Beschuldigte nicht der Täter sein könne, i.d.R. stattzugeben sein wird.
 

Rdn 1652

 

Literaturhinweise:

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