Rdn 1629

 

Literaturhinweise:

Salzmann/Schindler, Polizeiliche Gesichtserkennung in Deutschland, ZD-Aktuell 2018, 06344

­Siebrecht, Die polizeiliche Datenverarbeitung im Kompetenzstreit zwischen Polizei- und Prozeßrecht, JZ 1996, 711

ders., Ist der Datenabgleich zur Aufklärung einer Straftat rechtmäßig?, StV 1996, 566

ders., Rasterfahndung, 1997

Wittig, Schleppnetzfahndung, Rasterfahndung und Datenabgleich, JuS 1997, 961

s. i.Ü. die Hinw. bei → Rasterfahndung, Teil R Rdn 3925.

 

Rdn 1630

1. Der durch das OrgKG in die StPO eingefügte § 98c erlaubt den maschinellen Abgleich personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr befugt – also nicht etwa ohne einen dienstlichen Anlass oder bloß im privaten Interesse (OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 383) – gespeicherten Daten. Die Vorschrift betrifft nicht die → Rasterfahndung, Teil R Rdn 3925, bei der es sich um den Abgleich von justizexternen Daten handelt. Der Datenabgleich nach § 98c betrifft hingegen den justizinternen Datenabgleich. Die Vorschrift ist nach allg. Meinung nicht verfassungswidrig (Meyer-Goßner/Schmitt, § 98c Rn 1; HK-Gercke, § 98c Rn 1; a.A. Siebrecht StV 1996, 566).

 

Rdn 1631

Zulässig ist danach also z.B. die Auswertung/der Abgleich einer beschlagnahmten Buchhaltungsdatei oder der Abgleich von Fahndungsdateien mit Daten aus Melderegistern, die den Ermittlungsbehörden von den Meldebehörden gem. § 34 BMG (vor dem 1.11.2015 gem. § 18 MRRG) zur Verfügung gestellt worden sind (Hilger NStZ 1992, 461; HK-Gercke § 98c Rn 2; Möhrenschlager wistra 1992, 328; zum Abgleich von präventiv polizeilichen Fahndungsdateien Wittig JuS 1997, 966; gute Übersicht wichtigster Präventivdateien bei KK-Greven § 98c Rn 2).

 

☆ Die Vorschrift des § 98c darf aber nicht zur Umgehung einer Rasterfahndung dienen. Diese ist z.B. – unter den engeren Voraussetzungen der §§ 98a, 98b (→ Rasterfahndung , Teil R Rdn  3930 ) – einzuleiten, wenn eine im Verfahren beschlagnahmte Datei solche Daten enthält, die in einem anderen Verfahren als Ausgangspunkt für eine Rasterfahndung dienen können ( Hilger NStZ 1992, 461, HK- Gercke , § 98c Rn 5).nicht zur Umgehung einer Rasterfahndung dienen. Diese ist z.B. – unter den engeren Voraussetzungen der §§ 98a, 98b (→ Rasterfahndung, Teil R Rdn 3930) – einzuleiten, wenn eine im Verfahren beschlagnahmte Datei solche Daten enthält, die in einem anderen Verfahren als Ausgangspunkt für eine Rasterfahndung dienen können (Hilger NStZ 1992, 461, HK-Gercke, § 98c Rn 5).

 

Rdn 1632

2. Da es bei § 98c um die Benutzung von "bereits bevorratetem Wissen" geht, ist die Zulässigkeit des Datenabgleichs an nur geringe Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft.

 

Rdn 1633

 

Zulässigkeitsvoraussetzung ist:

Der Abgleich darf zur Aufklärung einer beliebigen Straftat benutzt werden. Eine Katalogtat, wie z.B. bei der → Rasterfahndung, Teil R Rdn 3930, muss ebenso wenig vorliegen wie das Gesetz keine Anforderungen an die Schwere der Tat stellt. Voraussetzung ist aber das Vorliegen eines → Anfangsverdachts, Teil A Rdn 562, (Malek/Wohlers, Rn 594). Hinsichtlich eines Abgleichs biometrischer Gesichtstemplates dürfte § 98c aufgrund der Eingriffsschwere jedoch als Gesetzesgrundlage nicht in Betracht kommen (vgl. Salzmann/Schindler ZD-Aktuell 2018, 06344)
Der Abgleich ist zudem zulässig zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer beliebigen Person. Das kann der Beschuldigte, ein Zeuge oder ein SV sein (Meyer-Goßner/Schmitt, § 98c Rn 2).
Eine Subsidiaritätsklausel sieht die StPO – anders als in § 98a – nicht vor.
Nach § 98c S. 2 ist der Abgleich unzulässig, wenn dem besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Insoweit gelten die Ausführungen bei → Rasterfahndung, Teil R Rdn 3939, entsprechend; auch strafprozessuale Schutzvorschriften (wie die §§ 52 ff., 136a, 148) können die Verwertung Hindern (Hilger NStZ 1992, 461 Fn 79; Meyer-Goßner/Schmitt, § 98c Rn 3; HK-Gercke, § 98c Rn 5). Werden Dateien auf diese Weise unzulässig in den Datenabgleich einbezogen kann dies mit der Revision beanstandet werden, sofern die Ergebnisse des Abgleichs in die Hauptverhandlung eingeführt und mit eigenständigem Beweiswert in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. LR/Menges § 98c Rn 18).
 

Rdn 1634

3. Auch das Verfahren der Anordnung ist einfach gestaltet. Die Anordnung des Datenabgleichs muss nicht schriftlich erfolgen. Der Abgleich kann sowohl von der StA als auch von der Polizei angeordnet werden. Gegen deren Entscheidung ist entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft (MüKo-StPO/Günther § 98c Rn 34)

Siehe auch: → Rasterfahndung, Teil R Rdn 3925.

[Autor] Burhoff

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