Die Bestellung von Verwalter V endet am 31.12.2020. Der Beiratsvorsitzende fordert daher V im August 2020 auf, eine Versammlung einzuberufen, um über die Weiterbestellung zu beschließen. V weigert sich unter Hinweis auf die COVID-19-Pandemie und die Regelung zur Weiterbestellung des Verwalters in § 6 Abs. 1 COVMG. Für eine Verwalterwahl bestehe danach kein Bedürfnis. Hierauf lädt der Beiratsvorsitzende selbst zu einer Versammlung ein. Wohnungseigentümer K begehrt, ihm dies durch eine einstweilige Verfügung zu untersagen. Das AG weist diesen Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des K.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge