Besonderheiten waren zu beachten, wenn sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ein vorrangiger Anspruch auf Verdienstausfallersatz gegen den Arbeitgeber ergab.
Bei Unsicherheit Entschädigungsbehörde einbeziehen
Nicht in allen Fällen war zweifelsfrei zu beurteilen, ob ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG oder ein Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts außerhalb von Arbeitsunfähigkeit (z. B. nach § 616 BGB) bestand.
In Zweifelsfällen konnten Arbeitgeber eine Klärung mit der Entschädigungsbehörde herbeiführen.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestand, wenn
- Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig waren, ohne isoliert gewesen zu sein oder
- die Quarantäne erst während der Arbeitsunfähigkeit angeordnet wurde.
Eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG wurde in diesen Fällen nicht gewährt.
FAQs zu Entschädigungsansprüchen
Die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG wurden in den FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit[1] beantwortet.
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