Rz. 1

Bei § 25 BBiG handelt es sich in systematischer Hinsicht um eine weitgehend überflüssige Norm. Sie stellt klar, dass die Vorschriften des 2. Teils des Gesetzes (§§ 470 BBiG) dem Schutz des Auszubildenden dienen sollen und daher unabdingbar sind. Für die weitgehend öffentlich-rechtlichen Normen der §§ 27 ff. BBiG sind allerdings auch zugunsten des Auszubildenden wenig Abweichungen denkbar. So kommt beispielsweise eine Einigung auf einen Berufsabschluss ohne Abschlussprüfung offensichtlich nicht in Betracht. Daher geht es § 25 BBiG hauptsächlich um Abweichungen von den §§ 4-24, 26 BBiG. Dass es sich bei diesen Normen um Bestimmungen zum Schutz von Auszubildenden handelt, von denen nicht zu deren Lasten abgewichen werden darf, hätte man allerdings auch den einzelnen Vorschriften selbst recht zwanglos entnehmen können.

 

Rz. 2

Die Unwirksamkeit einer ungünstig abweichenden Regelung nach § 25 BBiG kann sich daher auch direkt aus anderen Vorschriften ergeben. In Betracht kommen insbesondere die in § 12 BBiG aufgeführten Nichtigkeitsgründe. Aufgrund der Verweisung in § 10 Abs. 2 BBiG kann eine Regelung weiter noch gem. § 134 BGB i. V. m. einer Verbotsnorm oder gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Auch bei § 17 BBiG hätte man auch ohne § 25 BBiG zu einer Nichtigkeit einer die Mindestvergütung unterschreitenden Vereinbarung kommen können.

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