Rz. 105

Grundsätzlich hat die Registerbehörde die Betriebseröffnung, die Änderung der Firma bzw. die Löschung eines Unternehmens bekannt zu machen. Allerdings sehen die Registerbestimmungen keine Form der Bekanntmachung vor. Es kommt daher sogar vor, dass die genannten Bekanntmachungen jährlich einmal in Buchform publiziert werden.

 

Rz. 106

Sonstige Änderungen der oben genannten Haupteintragungen (siehe Rdn 90) sind nicht zu veröffentlichen. Freilich hat die Marktaufsichtsbehörde die Änderungen zu berücksichtigen, falls sie Einsicht Nehmenden eine Kopie der Business License ausstellt.

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