Rz. 90

Grundsätzlich sind im Zuge der Gründung beim Handelsregister die Rechtsform, die Firma, die Adresse bzw. der Sitz, das Gründungsdatum, die Art des Betriebs (FIE im Unterschied zu inländischen chinesischen Unternehmen), die Person des gesetzlichen Vertreters, der Business Scope, das Grundkapital, der Stand der Einlagen, das Gründungsdatum der Gesellschaft sowie das Bestehen von Niederlassungen einzutragen (so genannte Hauptinhalte). Diese Hauptinhalte werden in die Business License aufgenommen und den ins Register Einsicht Nehmenden zur Verfügung gestellt.

 

Rz. 91

Des Weiteren kennt das chinesische Recht Änderungsregistrierungen und Löschungen. Die Änderungsregistrierungen dienen der Abänderung bestehender Haupteintragungen. Dabei kommen insbesondere die Erhöhung und die Herabsetzung des Grundkapitals sowie die Errichtung und Schließung von Zweiggesellschaften in Betracht. Löschungsregistrierungen dienen dazu, die Gesellschaft dauerhaft aus dem Handelsregister zu löschen. Löschungen erfolgen insbesondere im Falle der Liquidation, aber auch im Falle der Verschmelzung und Spaltung von Gesellschaften.

 

Rz. 92

Die Eintragungen sind grundsätzlich vom gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder des sonstigen Unternehmensträgers vorzunehmen.

 

Rz. 93

Im Rahmen der Gründung eines Unternehmens besteht freilich noch kein zur Vertretung berufenes Organ. Die Registerbestimmungen sehen daher vor, dass in diesem Fall die zur Errichtung und Organisation des Unternehmens verantwortliche Person zur Registrierung befugt ist. Darunter werden in der Regel die Gesellschafter zu verstehen sein. In der Praxis besteht regelmäßig die Übung, dass die Gesellschafter den zukünftigen gesetzlichen Vertreter bevollmächtigen, die Erstregistrierung des Unternehmens vorzunehmen.

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